Der Übergang in den Ruhestand ist für viele Beschäftigte längst keine harte Grenze mehr. Sie wollen kürzertreten, aber nicht vollständig aus dem Berufsleben verschwinden. Für Unternehmen wiederum steckt darin eine Chance: erfahrene Fachkräfte länger zu halten. Da kommt die sogenannte Aktivrente gerade recht. Sie ermöglicht es Beschäftigten, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei zu verdienen. Für Personalabteilungen wirft das Modell eine Kernfrage auf: Was passiert Die Aktivrente bringt neuen Abstimmungsbedarf Von Marco Eckert Seit 2026 greift mit der Aktivrente ein neuer Steuerfreibetrag für Beschäftigte, die nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Das schafft Spielraum, erfahrene Fachkräfte länger im Unternehmen zu halten. Doch wo die Aktivrente auf bestehende bAV-Zusagen trifft, entstehen konkrete Handlungsfelder. Was HR jetzt prüfen muss. mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV), wenn Mitarbeitende im Unternehmen bleiben oder zurückkehren, obwohl sie bereits rentenberechtigt sind? Werden Aktivrente und laufende Betriebsrentenzahlungen parallel abgerechnet, ist eine systemseitige Trennung in der Gehaltsabrechnung zwingend: Erwerbseinkommen und Versorgungsleistungen unterliegen unterschiedlichen Steuer- und Beitragsregeln. Da moderne Payroll-Software den steuerlichen Freibetrag im Regelfall automatisiert verarbeitet und auf der Abrechnung ausweist, ist der Abwicklungsaufwand für die Lohnbuchhaltung begrenzt. Operative Praxis: Entgeltumwandlung und Vertragsanpassung Soll die Entgeltumwandlung bei fortgesetzter Beschäftigung weiterlaufen, sind von der Personalabteilung und den eingebundenen bAV-Spezialisten vor allem administrative Standardprozesse zu durchlaufen. Dies umfasst eine Prüfung der Versorgungsordnung, bei Bedarf die Anpassung bestehender Vereinbarungen, die Frage nach dem künftigen Arbeitgeberzuschuss, eine Umstellung in der Abrechnung sowie eine Meldung an den Versorgungsträger. Dabei entscheidet der Durchführungsweg über den tatsächlich entstehenden Aufwand: Bei Direktversicherungen oder Pensionskassen lässt sich eine Fortführung meist unkompliziert regeln. Bei Direktzusagen oder Unterstützungskassen sind häufig unternehmensinterne Freigaben und versicherungsmathematische Neubewertungen nötig. 32 Betriebliche Altersversorgung personalmagazin bAV Was ist die Aktivrente? Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG, in Kraft seit dem 1. Januar 2026 (Aktivrentengesetz, BGBl. I 2025, Nr. 361). Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei verdienen – unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird. Der Freibetrag betrifft ausschließlich den Arbeitslohn aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – nicht die betriebliche oder gesetzliche Rente. Anspruchsberechtigt sind festangestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Selbstständige sowie Minijobber und Beamte sind ausgeschlossen.
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