Personalmagazin bAV Spezial 12/2026

Was Unternehmen jetzt prüfen und ändern müssen Unternehmen sollten die bAV nicht erst überprüfen, wenn der erste Bericht ansteht oder Beschäftigte Auskunft verlangen. Nötig ist ein klarer Arbeitsplan mit festen Zuständigkeiten. 1. bAV-Bestand erfassen Unternehmen sollten ihren bAV-Bestand zentral erfassen und klare Zuständigkeiten für Pflege und Aktualisierung festlegen. Dazu gehören die geltenden Versorgungs- und Zuschussregeln. 2. bAV in die Vergütungsstruktur aufnehmen Die bAV-Leistungen müssen den Vergütungsgruppen zugeordnet und in der Gesamtvergütung ausgewiesen werden. Dabei ist festzulegen, wie Arbeitgeberbeiträge, Zuschüsse und Entgeltumwandlung in die Auswertung einfließen. 3. Zugang zur bAV systematisieren Die bAV darf keine Holschuld bleiben: Unternehmen sollten sie im Onboarding verständlich erklären und eine klare Entscheidung ermöglichen. Wer das Angebot nur auf Nachfrage erläutert, macht Vorsorgechancen von Aufmerksamkeit, Zeit und Vorwissen abhängig. Eine automatische Teilnahme mit Widerspruchsmöglichkeit kann sinnvoll sein, sofern die rechtlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Regeln, Berechnungen und Nutzung kontrollieren Arbeitgeber sollten die Umsetzung ihrer Versorgungsregeln regelmäßig kontrollieren. Den Arbeitgeberzuschuss sollten sie dabei nicht nur als Pflichtposition betrachten. Er ist auch ein Gestaltungselement der Gesamtvergütung. Außerdem müssen Arbeitgeber auswerten, wer an der bAV teilnimmt, welche Beiträge fließen und ob sich Unterschiede nach Geschlecht, Einkommen oder Arbeitszeitmodell zeigen. Auffällige Abweichungen sollten sie dokumentieren und auf ihre sachliche Begründung prüfen. Dafür müssen HR, Payroll und Finance Zuständigkeiten und Abläufe verbindlich festlegen. Betriebliche Altersversorgung 28 personalmagazin bAV Foto C. Leser: KI-generiert auf Basis mehrerer Referenzfotos begleitet wurde. Die andere hat nie nach einer betrieblichen Altersversorgung gefragt und verfügt deshalb über keine arbeitgebergestützte Vorsorge. Das Beispiel zeigt, was passiert, wenn bAV vor allem auf Eigeninitiative beruht. Wer fragt, erhält Informationen. Wer nicht fragt, bleibt häufig außen vor. Teilzeitkräfte, Beschäftigte mit niedrigem Einkommen oder nach einer Elternzeit werden dadurch möglicherweise schlechter erreicht. Solche Unterschiede sind kein Zufall – sie sind das Ergebnis einer Struktur, in der die bAV nicht als Teil der Vergütung geführt wird. Wer sie nicht systematisch erfasst und ausweist, kann auch nicht erklären, warum sie ungleich verteilt ist. Wer Vergütung vergleicht, muss Vorsorge mitrechnen Gehaltsbänder bilden meist das Grundgehalt ab. Für eine vollständige Betrachtung der Vergütung reicht das nicht aus. Unternehmen müssen zusätzlich genau erfassen und nachweisen können, nach welchen Regeln die betriebliche Altersversorgung gewährt wird, wie Arbeitgeberbeiträge und Zuschüsse berechnet werden und welchen Anteil Beschäftigte per Entgeltumwandlung finanzieren. Wird im Rahmen der Entgelttransparenz über Vergütungsunterschiede berichtet, braucht es eine Datenbasis, mit der sich Vorsorgeleistungen nach Geschlecht und vergleichbaren Tätigkeiten auswerten lassen.

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