Personalmagazin bAV Spezial 12/2026

27 Aktuell Von Catherine Leser Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie stellt bAV-Verantwortliche vor eine neue Aufgabe: Vorsorgeunterschiede müssen künftig nicht nur erfasst, sondern auch begründet werden. Unternehmen, die ihre bAV bislang getrennt von der Gesamtvergütung führen, werden das nicht leisten können. Für bAV-Verantwortliche bedeutet das: Strukturen, Daten und Zuständigkeiten müssen jetzt geklärt werden. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet Unternehmen, ihre Gehaltsstrukturen offenzulegen, gegenüber Mitarbeitenden, Bewerberinnen und Bewerbern und in bestimmten Fällen der Öffentlichkeit. Auch wenn Deutschland die Frist zur Umsetzung der Richtlinie verpasst hat, entfaltet sie bereits Wirkung: Gerichte sind verpflichtet, das bestehende Entgelttransparenzgesetz richtlinienkonform auszulegen, was die Anforderungen an die Rechtfertigung von Gehaltsunterschieden faktisch verschärft. Das betrifft auch die bAV, die in vielen Unternehmen noch als Sonderthema abseits der Gesamtvergütung geführt wird. Genau diese Trennung wird unter den Bedingungen der Entgelttransparenz zum Problem: Wer welche Vorsorgeleistung erhält, muss zukünftig genau begründet und gerechtfertigt werden. Ein Beispiel aus dem Unternehmensalltag verdeutlicht die Brisanz: Zwei Beschäftigte arbeiten im selben Unternehmen und gehören derselben Vergütungsgruppe an. Die Gehaltsabrechnung weist keinen Unterschied aus. Die bAV schon. Eine Person nimmt teil, weil sie im Onboarding aktiv informiert und

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