Personalmagazin plus Kanzleien 7/2026

13 BAG-Urteile 2025 FRANK BOLLINGER ist Redakteur beim Personalmagazin und beobachtet die arbeitsrechtliche Rechtsprechung. „ Aufgabe der Arbeitsgerichte ist auch, ein Gesetz logisch zu Ende zu denken und seine Wirksamkeit zu gewährleisten.“ Ingrid Schmidt, ehemalige BAG-Präsidentin Schwangerschaft steht erst nach ärztlicher Bestätigung fest Schwangere Arbeitnehmerinnen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Eine schwangere Arbeitnehmerin, die erst nach Ablauf der Frist für eine Kündigungsschutzklage von ihrer Schwangerschaft erfährt, darf auch noch später gegen ihre Kündigung vorgehen. Das BAG hielt hierbei die ärztliche Feststellung für entscheidend und nicht einen selbst durchgeführten Schwangerschaftstest. BAG, Urteil vom 3.4.2025, Az. 2 AZR 156/24 Frauen müssen nur einen männlichen Kollegen zum Vergleich heranziehen, der mehr als sie für dieselbe Tätigkeit verdient, um auf mehr Lohn zu klagen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Lohnunterschied mit objektiven Kriterien begründen können. Gelingt ihm dies nicht, hat die Frau einen Anspruch auf dieselbe Bezahlung wie der männliche Kollege. Damit hat das BAG die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass Frauen als Vergleichsgruppe nur den Median aller männlichen Mitarbeiter in derselben Hierarchieebene heranziehen können, gekippt. BAG, Urteil vom 23.10.2025, Az. 8 AZR 300/24 Ein einziger besserverdienender Mann kann bereits Verdacht auf Entgeltdiskriminierung auslösen Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmende mittlerweile Betriebsratsmitglied ist. Nur wenn der Arbeitgeber wegen der Betriebsratstätigkeit keinen Folgevertrag anbietet, besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. BAG, Urteil vom 18.6.2025, Az. 7 AZR 50/24 Auch ein Betriebsratsamt schützt nicht vor Befristungsende Bei variabler Vergütung sind die Zielvorgaben rechtzeitig mitzuteilen Variable Vergütungsansprüche von Arbeitnehmenden sind regelmäßig vom Erreichen sogenannter Zielvorgaben abhängig. Je nach Ausgestaltung der Zielvereinbarung kann der Arbeitgeber die Ziele festlegen, die erreicht werden müssen, um den Vergütungsanspruch auszulösen. Wichtig dabei ist, dass dem Arbeitnehmenden die Zielvorgaben so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er seine Arbeitsleistung darauf einstellen kann. Erfolgt die Mitteilung der Zielvorgaben durch den Arbeitgeber verspätet, muss das Unternehmen mit Schadensersatzansprüchen rechnen, wenn es dem Arbeitnehmenden aufgrund der späten Bekanntgabe nicht gelingt, die Ziele zu erreichen. BAG, Urteil vom 19.2.2025, Az. 10 AZR 57/24

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==