12 Kanzleien im Arbeitsrecht personalmagazin Kanzleien 2026 In einem bestehenden Arbeitsverhältnis können Beschäftigte nicht auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten, auch nicht durch einen vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich. BAG, Urteil vom 3.6.2025, Az. 9 AZR 104/24 Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub durch Vergleich „ Die banalste, zugleich aber fundamentalste Voraussetzung des Rechtsstaates ist die Rechtssicherheit. Sie ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Bürger Vertrauen zum eigenen Staat fassen können, und dadurch geben sie ihm umgekehrt die Stabilität, die er braucht.“ Roman Herzog, 1998 Betriebsratswahl: Mehrfach-Wahlrecht von Matrix-Führungskräften Arbeitnehmende, die mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehören, haben bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur. BAG, Beschluss vom 22.5.2025, Az. 7 ABR 28/24 Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis Nach § 15 Abs. 3 TzBfG muss die Probezeit „zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit im angemessenen Verhältnis“ stehen. Was das konkret bedeutet, sagt das Gesetz nicht. Auch die einschlägige EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen enthält keine klaren Vorgaben. Die Vorinstanz wollte diese Lücke schließen und begründete die Faustregel, dass eine Probezeit von 25 Prozent der Vertragsdauer regelmäßig angemessen sei. Bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag wären demnach drei Monate zulässig gewesen. Das BAG erteilt einer solchen pauschalen Betrachtung eine Absage. Ob eine Probezeit angemessen ist, lasse sich nur im Einzelfall anhand der konkreten Vertragsdauer und der Art der Tätigkeit beurteilen. BAG, Urteil vom 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24
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