wirtschaft und weiterbildung 10/2015 - page 13

wirtschaft + weiterbildung
10_2015
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Foto: Achim Zimmermann
Dr. Achim Zimmermann
Das Leben spielt manchmal anders, als man plant:
Die zweijährige Coaching-Ausbildung, die die Kundin
vor sechs Monaten gebucht hat, muss flachfallen,
weil sie jetzt ein Kind bekommt. Dann stellt sich die
Frage, ob die Teilnehmerin die Ausbildung, die sie
womöglich schon begonnen hat, beenden kann.
Denkbar ist hier eine Kündigung des „Ausbildungs“-
Vertrags. Ein solcher Vertrag hat grundsätzlich
dienstrechtlichen Charakter. Das bedeutet, dass
nur die Seminarleistung an sich und kein Erfolg
geschuldet wird. Der Anbieter muss also nur das
Seminar – in diesem Fall die Coaching-Ausbildung
– wie vereinbart durchführen. Er ist aber nicht dafür
verantwortlich, dass die Teilnehmerin später auch
wirklich coachen kann.
Gerade wenn eine Ausbildung länger als ein Jahr
dauert, kann es vorkommen, dass sich die Planung
bei dem einen oder anderen Teilnehmer ändert und
er den Vertrag beenden möchte. Aber auch beim
Anbieter können sich unvorhersehbare Änderungen
ergeben, die eine Kündigung nötig machen. Das ist
zum Beispiel der Fall, wenn der einzige Trainer lang-
fristig erkrankt.
Für eine Beendigung gibt es dann zwei Möglich-
keiten: die ordentliche und die außerordentliche
Kündigung. Soll der Vertrag ordentlich gekündigt
werden, so müssen sich die Vertragsparteien
fragen, ob ihre Vereinbarung eine feste Laufzeit
vorsieht oder auf unbestimmte Zeit geschlossen
wurde. Fest ist die Laufzeit zum Beispiel, wenn den
Teilnehmern von vorneherein ein Zeitplan für die
Ausbildung mitgeteilt wurde. In solch einem Fall ist
die Kündigung dann meist nicht möglich. Das ist
vergleichbar mit einem Mobilfunkvertrag, der über
zwei Jahre geschlossen wurde.
Von einem Vertrag auf unbestimmte Zeit dagegen
kann gesprochen werden, wenn etwa ein Unterneh-
men einen Coach einmal in der Woche für ein paar
Stunden Sitzungen durchführen lässt, ohne dass
dabei ein konkretes Ende vereinbart wurde. Die
ordentliche Kündigung kann dann unter Einhaltung
einer Frist erklärt werden, die sich nach den Zeitab-
schnitten für die Bezahlung der Leistung richtet. Soll
zum Beispiel monatlich gezahlt werden, so ist die
Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den
Schluss des Kalendermonats zu erklären. Natürlich
können auch individuelle Fristen vereinbart oder
die ordentliche Kündigung ganz ausgeschlossen
werden.
Was sich aber nicht ausschließen lässt, ist die
außerordentliche Kündigung. Sie ist immer möglich
und liegt bei einem wichtigen Grund vor. Dann ist
einer Partei das Festhalten am Vertrag
nicht mehr zuzumuten und der Vertrag
ist sofort beendet. Das kann etwa sein,
wenn der Trainer einen Teilnehmer nieder-
schlägt oder ein Kunde regelmäßig Frauen
im Seminar sexuell belästigt. In diesen Fällen muss
die außerordentliche Kündigung aber so schnell wie
möglich erklärt werden. Das Gesetz sieht hierfür
eine Frist von höchstens zwei Wochen vor. Sollte
erst nach diesem Zeitraum die Kündigung ausge-
sprochen werden, so ist anzunehmen, dass die
Sache nicht so schlimm gewesen sein kann.
Ob ordentliche oder außerordentliche Kündigung:
Den Streit über deren Wirksamkeit wird letztlich ein
Gericht entscheiden müssen.
Kolumne Recht
Seminar- und Coach-
Verträge kündigen
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Außerordentliche Kündigungen gilt es
so schnell wie möglich zu erklären.
Haben Sie Fragen zu rechtlichen Themen rund um Training und Coaching? Dann schicken Sie uns eine
E-Mail an
sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist Achim Zimmer-
mann monatlich an dieser Stelle.
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