wirtschaft und weiterbildung 05/2015 - page 12

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wirtschaft + weiterbildung
05_2015
Foto: Achim Zimmermann
Dr. Achim
Zimmermann
Lässt man seinen Blick durch die Werbung von Trai-
nern und Coaches streifen, so bekommt man nicht
den Eindruck, dass dort Zurückhaltung gepflegt
wird. Stattdessen wird an vielen Stellen richtig dick
aufgetragen. Da finden sich dann Formulierungen
wie „Deutschlands Motivationstrainer Nr. 1“, „Der
Beste der Besten“ oder „Der Profi unter den Pro-
fis“. Was sich so leicht dahin sagt und aus Marke-
tingsicht durchaus verständlich ist, bringt Juristen
ins Schwitzen. Wer in der Werbung Behauptungen
aufstellt, muss auch in der Lage sein, sie zu
beweisen. Das mag bei Formulierungen wie „Ein
erfolgreicher Trainer“ oder „Von den Besten lernen“
noch im Rahmen sein. Wird im Marketing aber
dazu gegriffen, sich von anderen abzusetzen und/
oder sogar eine Alleinstellung für sich in Anspruch
zu nehmen, wird es schon problematischer. Die
Aussage, man sei die „Nr. 1“, bedeutet im Klartext,
dass niemand anders einem das Wasser reichen
könne. Wer das für sich proklamiert, der muss es
auch beweisen können. Natürlich lässt sich so
etwas bei „weichen“ Themen wie einem Training
oder Coaching nicht so deutlich abgrenzen wie
etwa bei einem Möbelhaus. Allerdings lässt sich
bei einem Trainer etwa durchaus anhand seiner
Umsatz- oder Teilnehmerzahlen nachweisen, wie er
im Markt steht. Hat er dort nur eine durchschnitt-
liche Position, so kann er nicht zu den High-End-
Anbietern gehören. Deshalb sollte in der Werbung
nur das gesagt werden, was auch stimmt. Etwas
anderes ist es, wenn etwa eine Zeitung jemandem
solch eine Bezeichnung „verleiht“. Dann ist es
aber zwingend erforderlich, dass ein Hinweis ange-
bracht wird, von wem diese Aussage stammt.
Ein ähnliches Problem besteht bei Auszeich-
nungen, die durch verschiedene Institutionen ver-
liehen werden. Unabhängig davon, ob die Kunden
solchen „Qualitätssiegeln“ glauben, stellt sich die
Frage nach deren Zulässigkeit. Unproblematisch
sind Titel, die durch neutrale Institutionen anhand
objektiver Kriterien verliehen werden. Anders sieht
es da schon aus, wo allein durch die Zahlung eines
bestimmten Geldbetrages so eine Auszeichnung
vergeben wird. Denn letztlich kann jedermann
einen Preis verleihen. Wird allerdings der Eindruck
erweckt, dass es sich dabei um einen Wettbewerb
handelt, der durch eine Jury entschieden wird und
stellt sich später heraus, dass allein die Zahlung
von Geld zur Bezeichnung geführt hat, ist die Aus-
sagekraft verloren. Dann stellt sich die Frage, ob
die Werbung mit dem Siegel noch zulässig ist.
Problematisch wird es auch, wenn mit fachlich
umstrittenen Aussagen geworben wird. Bietet
zum Beispiel ein Coach eine Behandlung
an und verspricht er die Linderung von
körperlichen Beschwerden und eine Bes-
serung bei Burn-out und Depressionen,
so muss er sein Versprechen am Heilmit-
telwerbegesetz messen lassen. Dabei
wird er in den meisten Fällen verlieren. Unabhängig
davon, dass bei solchen Behandlungsmethoden in
den meisten Fällen zumindest eine Zulassung zum
Heilpraktiker erforderlich sein dürfte, müssen sol-
che Werbeaussagen wissenschaftlich gesicherten
Erkenntnissen entsprechen. Ist das nicht der Fall,
sollten sie unterlassen werden.
Rechts-Kolumne
„Der Beste der Besten“
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Hat ein Trainer nur eine durchschnitt-
liche Marktposition, kann er sich nicht
als High-End-Anbieter bewerben.
Haben Sie Fragen zu rechtlichen Themen rund um Training und Coaching? Dann schicken Sie uns eine
E-Mail an
sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist Achim Zimmer-
mann monatlich an dieser Stelle.
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