SteuerTipps_2016 - page 11

Haufe Steuerguide 2016
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Ausnahme:
Auch für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
gilt die 10-Tage-Regel. Wenn Sie in
der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2016 eine regelmäßig wiederkehrende betriebliche Zahlung leisten, die
wirtschaftlich in das Jahr 2015 gehört, z. B. die Miete für Ihr Büro oder die Umsatzsteuer für Dezember
2015, ist diese Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2015 zu berücksichtigen (§ 11
Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Besonderheit bei Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte:
Haben Sie den Abrechnungsbeleg für einen
betrieblichen Einkauf, z. B. Toner, noch im Dezember 2015 unterschrieben, dürfen Sie den Betrag bereits
im Jahr 2015 als Betriebsausgabe abziehen, selbst wenn das Geld erst im Januar 2016 von Ihrem Konto
abgebucht wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.3.2013, 5 K 1875/10, EFG 2013 S. 1029).
Möglichkeit zur Gewinnsteuerung:
Durch bewusstes Steuern von Zahlungen haben Sie gute Möglich-
keiten, Ihren Gewinn so zu verlagern, wie es für Sie am vorteilhaftesten ist. Wenn Sie Wert darauf legen,
dass sich eine Zahlung im laufenden Jahr als Betriebsausgabe auswirkt, müssen Sie darauf achten, dass
der Betrag auch in diesem Jahr Ihrem Bankkonto belastet wird. Im Fall der Scheckzahlung müssen Sie
den Scheck dem Empfänger bis zum 31.12. des betreffenden Jahres aushändigen bzw. bei postalischer
Übermittlung dem Postamt übergeben, wenn sich die Zahlung noch in diesem Jahr als Betriebsausgabe
auswirken soll (BFH, Urteil v. 11.11.2009, IX R 1/09, BStBl 2010 II S. 746).
2.3.2 Sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben
Hierzu gehören z. B. Telefon- und Internetkosten, Büromiete oder Arbeitszimmerkosten, Porto, Toner,
Papier, Büromaterial, Fachliteratur usw. Auch die von Ihnen gezahlte bzw. die an das Finanzamt abge-
führte Umsatzsteuer zählt zu diesen Betriebsausgaben.
Sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben sind auch die Anschaffungskosten für abnutzbare,
bewegliche sowie selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Schreib-
tisch, Bürostuhl, Schrank, Telefaxgerät, Kopierer, Lampen usw.), deren Anschaffungskosten 410 EUR
(ohne USt) nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Bei diesen
geringwertigen Wirtschaftsgütern
(GWG)
gibt es allerdings Besonderheiten zu beachten (s. Tz. 2.3.3).
Praxis-Tipp:
Die Aufwendungen für Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR
netto betragen, können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden (R 5.5 Abs. 1
Satz 3 EStR 2012).
2.3.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Besonderheiten gibt es bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) zu beachten. Zu den teilweise recht
komplizierten Regelungen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem umfangreichen
Schreiben Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 30.9.2010, BStBl 2010 I S. 755).
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