SteuerTipps_2016 - page 17

Haufe Steuerguide 2016
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Praxis-Tipp:
Gebrauchte Wirtschaftsgüter können je nach Alter, Beschaffenheit und voraussichtlichem Einsatz
innerhalb kürzerer Abschreibungszeiträume abgesetzt werden (BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 8/10,
BStBl 2011 II S. 709; BMF, Schreiben v. 28.5.1993, BStBl 1993 I S. 483).
2.3.5 Investitionsabzugsbetrag
Abschreibungen gibt es eigentlich nur für tatsächlich angeschaffte Gegenstände. Kleine und mittlere
Unternehmen können aber vom Investitionsabzugsbetrag profitieren (§ 7g EStG). Denn Investitions-
abzugsbeträge können für die
künftige
Anschaffung von Wirtschaftsgütern geltend gemacht werden.
Bis zu
40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten
dürfen Sie gewinnmindernd abziehen. Die
entsprechenden Beträge machen Sie in der Anlage EÜR und Anlage S geltend.
Einnahmen-Überschuss-Rechner erhalten den Investitionsabzugsbetrag, wenn ihr Gewinn ohne Be-
rücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags nicht höher als
100.000 EUR
ist (§7g Abs. 1 Satz 2 Nr.
1c EStG). Der Investitionsabzugsbetrag steht Ihnen auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter zu. Insgesamt
können Sie Investitionsabzugsbeträge bis zu maximal 200.000 EUR ansetzen.
Schaffen Sie das Wirtschaftsgut, für das Sie den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht haben,
tatsächlich an, muss der Investitionsabzugsbetrag
aufgelöst
werden. Die Auflösung hat eine Gewin-
nerhöhung zur Folge, die aber quasi neutralisiert wird. Denn Sie dürfen im Jahr der Anschaffung die
Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 40 % verringern – maximal bis zur Höhe des aufge-
lösten Investitionsabzugsbetrags – und diesen Betrag als Betriebsausgabe erfassen (§ 7g Abs. 2 EStG).
Das angeschaffte Wirtschaftsgut kann ganz normal abgeschrieben werden; Bemessungsgrundlage sind
allerdings die gekürzten Anschaffungskosten.
Beispiel:
Autor O hat in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2014 einen Investitionsabzugsbetrag für die
in 2015 geplante Anschaffung eines Notebooks für 1.200 EUR gebildet (40 % von 1.200 EUR = 480
EUR). Diese Anschaffung ist in 2015 tatsächlich zum prognostizierten Preis von 1.200 EUR erfolgt.
Den Betrag von 480 EUR muss er in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2015 wie Betriebsein-
nahmen hinzurechnen. Gleichzeitig kann er bis zu 480 EUR (also bis zur Höchstgrenze von 40 %
der Anschaffungskosten) von den Anschaffungskosten des Notebooks als Betriebsausgabe in der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2015 ansetzen. Damit vermindern sich die Anschaffungskosten
des Notebooks auf (1.200 EUR – 480 EUR =) 720 EUR. Das Notebook kann z. B. über die betriebs-
gewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden. Bemessungsgrundlage für die
Abschreibung sind dann die gekürzten Anschaffungskosten von 720 EUR.
Schaffen Sie den Gegenstand nicht innerhalb von 3 Jahren an, wird der Investitionsabzugsbetrag
rückwirkend wieder gestrichen.
Die betreffende Veranlagung wird dann zu Ihrem Nachteil geändert.
Dadurch kann es zu einer verzinsten Steuernachforderung kommen. Die Nachzahlungszinsen betragen
6 % pro Jahr (§ 7g Abs. 4 EStG, § 233a Abs. 2 AO).
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