Seite 70 - personalmagazin_2012_01

Basic HTML-Version

Arbeitsgericht deckt Betriebsratsskandal auf
GESETZESVERSTOSS. Bielefelder Arbeitsrichter fanden deutliche Worte für eine
rechtswidrige Vergütung von Betriebsräten.
S
tellen Sie sich vor, Ihr Unterneh-
men erwirbt durch Zukauf eine
Firma, für die Sie jetzt die Per-
sonalverantwortung tragen. Stel-
len Sie sich weiter vor, dass Sie im neuen
Betrieb eine spezielle Vergütungsrege-
lung für Betriebsräte vorfinden, die Ih-
nen merkwürdig vorkommt. Schließlich
haben Sie gelernt, dass die Vergütung
von Betriebsräten allein bezogen auf die
Tätigkeit als Arbeitnehmer zu verstehen
und Gehaltsstufen für Betriebsräte ge-
setzeswidrig sind. Das hatten Ihre Vor-
gänger in der neuen Firma offensichtlich
nicht so gesehen, sie hatten unter an-
derem eine monatliche Funktionszula-
ge für nicht freigestellte Betriebsräte
gezahlt. Für freigestellte Betriebsräte
gab es eine eigenständige Vergütungs-
ordnung, die regelte, dass das „Betriebs-
ratsgehalt“ auch nach Beendigung des
Mandats über einen längeren Zeitraum
noch erhalten bleiben sollte.
Geerbte Vergütungsabreden prüfen
Was wie ein konstruierter Fall anmutet,
hat sich tatsächlich abgespielt. Öffent-
lich wurde das dubiose System durch
die Klage eines ehemaligen Betriebsrats,
der auf seiner „nachlaufenden“ Betriebs-
ratsvergütung bestand und vor das Ar-
beitsgericht Bielefeld zog. Das Ergebnis
war für ihn allerdings katastrophal. Ein
abstraktes Gehaltsschema, so das Ar-
beitsgericht, das die Vergütungshöhe
allein nach der Funktion im Gesamt- be-
ziehungsweise örtlichen Betriebsrat dif-
ferenziert und auch noch einen Nachlauf
im Sinne eines Bestandsschutzes bein-
haltet, sei eine eindeutig unzulässige Be-
günstigung eines Betriebsratsmitglieds.
Ein Verstoß, so die Richter wörtlich, wie
er „krasser kaum vorstellbar ist“. Der Fall
zeigt, wie notwendig nach Betriebsüber-
nahmen ein Blick
auf die Vorgänger-
praxis der Betriebs-
ratsvergütung ist,
denn nicht nur der
Abschluss einer
unr e ch tmäß i gen
Vergütung, sondern
auch das Festhal-
ten daran, kann zu
Haftungsproblemen
führen.
Welche
Schwi e r i gke i t en
dies im Einzelfall
sind und inwieweit
Rückforder ungs -
ansprüche wegen
unrechtmäßig ge-
VERGÜTUNG
70
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
personalmagazin 01 / 12
zahlter Vergütungen bestehen, lesen Sie
auf Seite 71.
Auch Autohersteller tun sich schwer
Dass gerade Großunternehmen mit der
Vergütung für Betriebsräte in Schwierig-
keiten kommen können, hat der Volks-
wagenkonzern schmerzlich erfahren.
Jetzt ist ein anderer Automobilhersteller
unter Verdacht geraten: Die Frankfurter
Allgemeine Zeitung (FAZ) titelte über
einem Bericht zur Vergütungspraxis
bei Opel-Betriebsräten: „Keiner füttert,
außer Opel“. Laut FAZ waren dort Funk-
tionszulagen für „Besonderheiten des
Ehrenamts“ gezahlt worden. Diese ha-
be Opel zwar flugs wieder abgeschafft,
das Unternehmen zahle aber weiterhin
pauschale Zulagen für „Betriebsratsar-
beit außerhalb der Arbeitszeit“. Fach-
leute bezweifeln, dass derartige Zulagen
zulässig sind. Dazu Barbara Bittmann,
Fachanwältin für Arbeitsrecht bei CMS
Hasche Sigle: „Betriebsratstätigkeit, die
aus betriebsbedingten Gründen außer-
halb der Arbeitszeit durchgeführt wird,
ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz
vorrangig in Freizeit auszugleichen.“
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
Bei Vergütungsregelungen mit dem Betriebsrat ist klare Distanz gefragt.
Sie suchen ein Beispiel, wie man
eine Betriebsratsvergütung absolut
nicht gestalten darf? Dann sollten
Sie sich das Urteil des Arbeitsge-
richts Bielefeld anschauen. Sie
finden es auf unserem Onlineportal.
www personalmagazin.de
Download