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SERIE: ARBEITSZEIT
WERTGUTHABEN
Absicherungspflicht bei Flexizeiten
SERIE. Der letzte Teil unserer Themenreihe zur Arbeitszeit befasst sich mit der
Pflicht, Freistellungszeiten mit Wertguthaben abzusichern.
W
er Arbeitszeiten über län-
gere Zeiträume individuell
gestalten will, kommt an
der Führung von Arbeits-
zeitkonten nicht vorbei. Sofern diese
als sogenannte „Flexi-Konten“ Arbeits-
zeitregelungen zur flexiblen Gestaltung
der werktäglichen oder wöchentlichen
Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieb-
licher Produktions- und Arbeitszeit-
zyklen beinhalten, können sie über rein
individuelle oder kollektivrechtliche Re-
gelungen eingeführt werden.
Enthalten flexible Arbeitszeitrege-
lungen aber Freistellungszeiträume
über einen Monat hinaus, so werden der
Vertragsfreiheit durch das sogenannte
„Flexi-II-Gesetz“ Grenzen gesetzt. Der-
artige Vereinbarungen müssen dann
zwingend über Wertguthaben flankiert
werden. Die Konsequenz ohne diese
Absicherung ist, dass kein sozialversi-
cherungspflichtiges Beschäftigungsver-
hältnis mehr besteht. Nach Auffassung
der Sozialversicherungsträger erlischt
das sozialversicherungsrechtliche Be-
schäftigungsverhältnis damit auch bei
einer Nichtbeschäftigung aufgrund von
Abschmelzung von Arbeitszeitguthaben
von mehr als einem Monat aus einem
Flexi-Konto. Wird dagegen eine Wertgut-
habenvereinbarung im Sinne des Flexi-
II-Gesetzes geschlossen, so wird für
die Zeit der Freistellung ein sozialver-
sicherungsrechtliches Beschäftigungs-
verhältnis fingiert (§ 7 Abs. 1a Satz 1
SGB IV), wenn während der Freistellung
Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben
im Sinne des § 7b SGB IV fällig wird und
das Arbeitsentgelt in der Freistellungs-
zeit nicht unangemessen vom ursprüng-
lichen Arbeitsentgelt abweicht.
Eine Wertguthabenvereinbarung im
Sinne des § 7b SGB IV erfordert die ku-
mulative Erfüllung von vier Kriterien.
Erstens: Schriftform einhalten
Der Aufbau des Wertguthabens muss
auf Basis einer schriftlichen Vereinba-
rung erfolgen. Möglich ist damit eine
arbeitsrechtliche Vereinbarung in Ta-
rifverträgen, Betriebsvereinbarungen
oder in Arbeitsverträgen. Inhaltlich sind
Regelungen über Zweck und Ziel der
Arbeitszeitflexibilisierung, die Art der
Freistellung sowie die Angemessenheit
der Höhe des während der Freistellung
fälligen Arbeitsentgelts zu treffen.
Zweitens: Freistellungsziel definieren
Ziel der Vereinbarung darf nicht die fle-
xible Gestaltung der werktäglichen oder
wöchentlichen Arbeitszeit oder der Aus-
gleich betrieblicher Produktions- und
Arbeitszeitzyklen bei Zahlung eines ver-
stetigten Arbeitsentgelts sein (sonstige
flexible Arbeitszeitregelung). Vielmehr
muss eine längerfristige (Teil-)Freistel-
lung beabsichtigt sein, denn es kann
nur Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben
eingebracht werden, um es für Zeiten
der Freistellung von der Arbeitsleistung
Von
Björn Heilck
und
Michael Ries
Wer Arbeitszeit ansparen will, muss Zeit in Geld umrechnen und als Wertguthaben anlegen.