Deutschkenntnisse in der Stellenbeschreibung
ZUSAMMENFASSUNG
Wird in einem Anforderungsprofil das Kriterium „sehr gutes
Deutsch“ verlangt, so entfaltet die Tatsache, dass eine Bewerberin mit Migrationshin-
tergrund nicht zu einem Bewerbergespräch eingeladen wurde, keine Indizwirkung,
dass damit diskriminierende Motive verbunden sind.
RELEVANZ
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg bestätigt die bishe-
rige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Anforderungen an
Stellenbeschreibungen, die gute Sprachkenntnisse verlangen. Danach ist es nicht
zu beanstanden, wenn auf eine sehr gute Beherrschung einer Sprache grundsätzlich
Wert gelegt wird. Insoweit war es im vorliegenden Fall für das LAG nachvollzieh-
bar, dass ein „sehr gutes Deutsch“ zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels, näm-
lich einer gesteigerten Kommunikationsfähigkeit, erforderlich und angemessen
im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG ist.
Diskriminierend wäre dies nur dann, wenn gleichzeitig damit der Ausschluss einer be-
stimmten ethnischen Herkunft indiziert würde, etwa wenn in der Stellenbeschreibung
die Anforderung als Muttersprachler formuliert sei. Die Ablehnung von Bewerbern
mit einem sogenannten Migrationshintergrund ist insoweit ohne Vorliegen weiterer
Indizien zunächst als diskriminierungsfrei zu bezeichnen.
Quelle
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.11.2011, 6 Sa 854/11
Zum Thema ...
Personalmagazin 3/2004, Seite 32
Bereitschaftsdienst anordnen
Quelle
:
LAG Nürnberg, Urteil vom 5.10.2011, 2 Sa 171/1105
Zum Thema ...
Personalmagazin 4/2010, Seite 69
ZUSAMMENFASSUNG
Bereitschaftsdienst kann nicht so umfänglich angeordnet wer-
den, dass durch dessen Ausgleich in Freizeit die Vollarbeitszeit verkürzt wird und
Zuschläge dadurch entfallen. Auch eine tarifvertragliche Norm befugt dazu nicht.
RELEVANZ
Das Urteil zeigt die Grenzen der tarifvertraglichen Ermächtigung, Bereit-
schaftsdienste einseitig anzuordnen. Im konkreten Fall des Rettungssanitäters durfte
der Bereitschaftsdienst zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet und in
Freizeit ausgeglichen werden, nicht jedoch an Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit.
Quelle
LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.9.2011, 4 Sa 616/11
Zum Thema ...
Personalmagazin 3/2004, Seite 33
ZUSAMMENFASSUNG
Auch wenn keine materiellen Betriebsmittel übernommen werden,
kann ein Betriebsübergang vorliegen, wenn die Voraussetzung der „wirtschaftlichen
Identität“ anderweitig gewahrt ist.
RELEVANZ
Das Urteil zeigt die schwierige Abgrenzung von folgenloser Betriebsstill-
legung zu einem folgenschweren Betriebsübergang. Die Neuvergabe eines Auftrags
kann dann bei „funktioneller Verknüpfung von Ressourcen“ auch ohne jegliche Über-
nahme von sachlichen Betriebsmitteln zu einem Betriebsübergang führen.
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URTEILSDIENST
Begriff des Betriebsübergangs
01 / 12 personalmagazin
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