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59
SPEZIAL
ENTGELT
SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
den Kandidaten, die möglicherweise
die Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung überschreiten. Hier
ist zwar monatlich zu melden, eine Ant-
wort ist jedoch nur einmal jährlich, erst-
mals im Frühjahr 2013, vorgesehen.
GKV-Server jetzt schon vor dem Kollaps
Soweit die Theorie. Was bleibt ist die Fra-
ge, ob das Ganze auch funktionierenwird
oder ein zweites Elena-Desaster droht.
Für die Skeptiker haben die Kranken-
kassen selbst schon ausreichend Futter
geliefert: So musste der Spitzenverband
der gesetzlichen Krankenkassen bereits
kleinlaut einräumen, dass die Kapazität
ihres „GKV-Kommunikationsservers“
an ihre Grenzen gestoßen ist und dass
schon im Hinblick auf die bisherige
Nutzung, insbesondere bezüglich der
Übermittlung der monatlichen Beitrags-
nachweise, möglichst auf Altverfahren
ausgewichen werden sollte.
beitnehmers. So wird im ersten Schritt
nur die Tatsache, dass ein Mitarbeiter
auch noch eine anderweitige Beschäf-
tigung ausübt, „abgehakt“ und abge-
sendet. Schlägt bei der Einzugsstelle
eine solche Meldung auf, so prüft sie,
welche anderen Beschäftigungen noch
vorliegen. Dann beginnt der besagte Dia-
logteil des Meldeverfahrens. Möglichst
automatisiert über die Entgeltabrech-
nungsprogramme soll dann den ein-
zelnen Abrechnungsstellen mitgeteilt
werden, mit welchem Gesamtentgelt die
Gleitzonenfälle und die Fälle, die über
der Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung liegen, abgerechnet
werden müssen.
Und da die Höhe des Entgelts Mo-
nat für Monat unterschiedlich sein
kann, muss die neue Monatsmeldung
auch Monat für Monat neu erfolgen.
Ein Feedback der Einzugsstelle erfolgt
ebenfalls monatlich. Anders jedoch bei
mangels Sozialausgleich nichts zu be-
rechnen ist, da braucht doch auch nichts
gemeldet werden. Dieser Einwand zieht
jedoch nicht, denn die Krankenkassen
haben zwei vom Sozialausgleich unab-
hängige Nebenzwecke für die Monats-
meldung ausfindig gemacht. Es geht um
die gesonderte Beitragsbetrachtung von
Mehrfachbeschäftigten. Deren Beitrags-
belastung dann gesondert zu berechnen
ist, wenn sie – auch bei mehreren Be-
schäftigungen – entweder sich als Ge-
ringverdiener immer noch innerhalb
der Gleitzone bewegen oder als gut ver-
dienende Mehrfachbeschäftigte in der
Summe besser entlohnt werden als es
die Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung hergibt.
So soll der Dialog funktionieren
Wie ist die Monatsmeldung in der Pra-
xis durchzuführen? Zunächst nur durch
ein Kreuz im Stammdatenblatt des Ar-
AKTUELL
Minijobgrenze steigt auf 450 Euro
Voraussichtlich ab dem 1. April 2012 soll die Grenze für eine versicherungsfreie Beschäf-
tigung (Minijobs) um 50 Euro angehoben werden. Analog dazu soll der beitragsbegüns-
tigte Gleitzonenbereich (Midijobs) ebenfalls um 50 Euro auf dann 850 Euro ansteigen
Wer sich noch an die Zeiten vor der Einführung der Minijobgrenze erinnern kann, weiß: Die
Grenze für eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung war einmal dynamisch.
Wenn jetzt, rund zehn Jahre nach Einführung der neuen Minijobgrenze, die Politiker eine
Anhebung beschließen, so ist dies wohl auf zwei Beweggründe zurückzuführen. Zum einen
war man sich wohl darüber bewusst, dass ein Mangel in der Anpassung an die allgemeine
Einkommensentwicklung vorliegt. Zum andern hat man erkannt, dass es offensichtlich viele
Arbeitnehmer geben wird, die im Rentenalter auf zahlreiche Minijobjahre zurückblicken, ohne
dass dies Einfluss auf ihre Rentenhöhe hat. Das wiederum soll sich ändern. Denn nicht nur die
Anhebung auf 450 Euro ist Gegenstand der Gesetzgebungsänderung, vielmehr will man die
Minijobber dazu bringen, in Zukunft eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Dies
ist zwar auch jetzt schon möglich, jedoch als Ausnahmefall konzipiert. Die zukünftige Lösung
heißt: Grundsätzlich soll der Minijobber verpflichtet sein, Eigenbeiträge zur Rentenversicherung
zu zahlen. Will er dies nicht, so muss er sich ausdrücklich befreien lassen. Ob man mit dieser
Umkehrung der drohenden Altersarmut entgegensteuern kann, darf allerdings stark bezweifelt
werden. Bei der Einzahlung eigener Beiträge führen 40 Jahre ununterbrochene Minijobtätigkeiten ungefähr zu einer monatlichen Rentenerhöhung
von sage und schreibe 85 Euro.
Minijobarbeitsplatz? Denmnächst höher dotierbar.