Seite 57 - personalmagazin_2012_01

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SPEZIAL
ENTGELT
LOHNSTEUERRECHT
HINWEIS
Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Die Praxis wird es begrüßen, dass ab sofort das Verbot entfällt, bei Warengutschei-
nen einen Eurobetrag einzutragen. Was Entgeltabrechner beachten sollten, erklärt
unser Experte und Autor Andreas Sprenger.
„Wie der Gutschein im einzelnen aussieht, spielt nach der neuen Rechtsprechung keine
Rolle mehr. Entscheidend ist ausschließlich die arbeitsrechtliche Zusage des Arbeitgebers,
dass er seinem Mitarbeiter ausschließlich eine Sache zuwenden will. Allerdings muss
jede Barauszahlung definitiv ausgeschlossen sein. Das bedeutet, dass nie ein Wahlrecht
zwischen Sache und Geld bestehen darf. Auch eine teilweise Einlösung des Gutscheins
mit Auszahlung des Restbetrags muss ausgeschlossen sein. Sofern diese Einschränkungen
beachtet werden, steht den Gutscheinen nichts mehr im Wege: Sie dürfen auf einen
Eurobetrag lauten, dürfen ganz nach Wunsch des Arbeitnehmers eingelöst werden – und
der Mitarbeiter kann den Kaufbetrag zuerst auslegen und sich danach vom Arbeitgeber
erstatten lassen. Entscheidend ist, dass der Kaufbeleg zum Lohnkonto genommen wird.“
Steuerberater, Fachautor
und Seminarreferent bei
der Haufe-Akademie
Andreas Sprenger
BMF-Schreiben ergänzende Hinweise
dazu veröffentlichen.
Sachzuwendungen mit Eurobetrag
Sachgeschenke anlässlich eines persön-
lichen Ereignisses des Arbeitnehmers
bleiben bis zu einem Wert von 40 Euro
brutto inklusive Umsatzsteuer steuer-
und damit auch sozialversicherungsfrei.
Zu den persönlichen Ereignissen zählen
der Geburtstag, Namenstag, Hochzeiten,
die Geburt von Kindern, bestandene
Prüfungen oder ein rundes Jubiläum des
Arbeitnehmers. Daneben bleiben Sach-
zuwendungen, die ohne besonderen An-
lass vomArbeitgeber zugewandt werden,
bis zu 44 Euro pro Monat steuer- und
sozialversicherungsfrei. Voraussetzung
für die abgabenfreien Zuwendungen ist
jedoch, dass es sich um eine Sachzuwen-
dung und nicht um eine Geldleistung
handelt. Schwierig war die Abgrenzung
zwischen (begünstigtem) Sachlohn und
(nicht begünstigtem) Barlohn vor allem
beim Einsatz von Gutscheinen. War im
Geschenkgutschein die Sache nicht exakt
bezeichnet oder war nur ein Eurobetrag
genannt, ging die Finanzverwaltung von
Barlohn aus. Zu Unrecht, wie der BFH
entschieden hat – für das Jahr 2012 also
eine neue kreative Art, steuerfreie Sach-
geschenke innerhalb der Freigrenzen als
Belohnung einzusetzen.
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