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55
SPEZIAL
ENTGELT
ELSTAM
Vordruck „Antrag auf Ausstellung einer
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
2012“ beantragen. Er hat die Ersatzbe-
scheinigung dem Arbeitgeber zu Beginn
der Beschäftigung vorzulegen, sofern er
nicht im Besitz einer Lohnsteuerkarte
2010 ist. Die Sonderregelung für ledige
Auszubildende, denen die Steuerklasse
I bei erstmaliger Arbeitsaufnahme durch
das Lohnbüro zugewiesen werden darf,
wenn diese die hierzu verlangten Anga-
ben schriftlich bestätigen (§ 52b Abs.
4 EStG), gilt auch für 2012 beginnende
Ausbildungsdienstverhältnisse.
bewahren. Die in der Presse erwähnte
Möglichkeit der Änderung auf Zuruf,
wenn der Arbeitnehmer die Anwendung
ungünstigerer Besteuerungsmerkmale
vomArbeitgeber verlangt, wird als Nach-
weisführung nicht anerkannt.
Wechsler und Berufsanfänger
Die vereinfachte Verfahrensweise ist
auch beimArbeitgeberwechsel zu beach-
ten. Der bisherige Arbeitgeber muss die
Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbe-
scheinigung 2011 dem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer zur Vorlage beim neuen
Dienstherrn zur Verfügung stellen.
Für die erstmalige Aufnahme einer
Beschäftigung 2012 finden die verein-
fachten Unterlagen keine Anwendung.
Der Arbeitnehmer muss bei Arbeitsauf-
nahme bei seinem Finanzamt eine Er-
satzbescheinigung 2012 mit amtlichem
lassen, wenn diese von den Verhältnis-
sen zu Beginn des Kalenderjahres 2012
zu seinen Gunsten abweichen. Dasselbe
gilt für die Korrektur der Steuerklasse
II, falls die Steuerklasse II auf der Lohn-
steuerkarte 2010 beziehungsweise einer
sogenannten Ersatzbescheinigung für
2011 bescheinigt war, die Vorausset-
zungen für die Berücksichtigung des
Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
(§ 24b EStG) aber entfallen sind.
Unterlagen bei Steuerklassenänderung
Für die Änderung von Steuerklassen,
Kinderfreibetragszählern und Lohn-
steuerfreibeträgen im Lohnsteuer-Ermä-
ßigungsverfahren 2012 werden durch
das Bundesfinanzministerium (BMF) ver-
einfachte Nachweismöglichkeiten zugel-
assen. Außer der Lohnsteuerkarte oder
einer Ersatzbescheinigung können die
Arbeitgeber davon abweichende Besteue-
rungsmerkmale für die Arbeitnehmer
zugrunde legen, wenn sich die Abwei-
chungen aus einem Finanzamtsaus-
druck mit den ab 1. Januar 2012 gültigen
Elstam oder aus den „Info-Schreiben zur
Mitteilung der Elstam-Daten vom Okto-
ber 2011“ entnehmen lassen.
Aber Achtung: Der Ausdruck aus der
Elstam-Datenbank und das Mitteilungs-
schreiben werden nur in Verbindung mit
der vorliegenden Lohnsteuerkarte 2010
oder einer vorliegenden Ersatzbeschei-
nigung 2011 zu amtlichen Unterlagen,
an die der Arbeitgeber beim Lohnsteuer-
abzug 2012 zwingend gebunden ist. Für
den Arbeitgeber gilt insoweit der Grund-
satz der Maßgeblichkeit der Lohnsteu-
erkarte. Danach sind die bescheinigten
Lohnsteuerabzugsmerkmale im Lohn-
steuerverfahren zwingend zu beachten,
unabhängig davon, ob diese in tatsäch-
licher Hinsicht zutreffend sind. Für die
übrigen genannten amtlichen Beschei-
nigungen gilt dies entsprechend. Der
Arbeitgeber hat zu diesem Zweck vor-
gelegte Bescheinigungen mit der Lohn-
steuerkarte oder Ersatzbescheinigung
des Arbeitnehmers zusammenzuführen
und als Beleg zum Lohnkonto aufzu-
MEINUNG
Die Vorteile werden überwiegen
Trotz jahrelanger Vorbereitung musste der Start der elektronischen Lohnsteuer-
karte jetzt zum zweiten Mal verschoben werden. Gleichwohl sollten die Vorteile
der neuen Elstam-Datenbank nicht vergessen werden.
Die überwiegende Zahl der Arbeitgeber wird es bedauern, dass sich der elektronische
Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale weiter verzögert. Durch den Einsatz der elek-
tronischen Lohnsteuerkarte werden die für alle Arbeitnehmer in der Elstam-Datenbank
gespeicherten Besteuerungsmerkmale mittels der jeweiligen Lohnbuchhaltungs-Software
automatisch in das Lohnkonto des Arbeitnehmers übernommen. Die bisher jährlich
erforderliche personelle Pflege der Lohndaten durch das Lohnbüro wird dadurch hinfällig.
Das Ende der Papier-Lohnsteuerkarte hat auch das Ende des damit verbundenen
Kalenderjahrprinzips zur Folge. Bei der elektronischen Lohnsteuerkarte behalten die in
der Elstam-Datenbank bereitgestellten Lohnsteuerabzugsmerkmale – abgesehen von
gesetzlich gewollten Ausnahmen – über das Kalenderjahr hinaus solange Gültigkeit, bis sie
programmgesteuert oder auf Antrag des Arbeitnehmers geändert werden. Änderungen
bezüglich der Steuerklasse, der Kinderfreibetragszähler oder Lohnsteuerfreibeträge
werden dem Lohnbüro ebenfalls in einem automatisierten Verfahren elektronisch zur
Verfügung gestellt. Dadurch wird auch für den Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Fällen
der Gang zum Finanzamt entbehrlich. Bleibt zu hoffen, dass die EDV-Künstler der Steuer-
verwaltung das Verfahren alsbald zum Laufen bringen.
Oberamtsrat, Fachautor
und Seminarreferent bei
der Haufe Akademie
Rainer Hartmann
Von
Rainer Hartmann