personalmagazin 01 / 12
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
54
Bei Elstam scheinen noch nicht alle Stecker zu passen. Der Start des Systems wird auf 2013 verlegt.
© SUPRI SUHARJOTO / SHUTTERSTOCK .COM
ELSTAM
geplante Übergangszeitraum, für den die
Lohnsteuerkarte 2010 beziehungswei-
se die Ersatzbescheinigung 2011 gültig
ist, wurde wegen der noch fehlenden
Zugriffsmöglichkeit der Arbeitgeber
auf die Elstam-Daten um ein weiteres
Jahr bis 31. Dezember 2012 verlängert.
Im Prinzip gelten damit die Lohnsteu-
erdaten 2011 auch für 2012. Bis dahin
gilt die Lohnsteuerkarte 2010 bezie-
hungsweise die Ersatzbescheinigung
für den Lohnsteuerabzug ab 2011 weiter
(§ 52b Abs. 1 EStG). Gesetzestechnisch
ist die Verlängerung des Übergangszeit-
Die Lohnsteuerdauerkarte
GESETZ. Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2012 weiter, weil sich das elektro-
nische Verfahren Elstam erneut verzögert. Wir zeigen, was dabei zu beachten ist.
D
er für das gesamte Bundesge-
biet beim Bundeszentralamt
für Steuern eingerichtete Da-
tenpool der Elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (Elstam) ist
betriebsfertig und zwischenzeitlich auf
dem aktuellen Stand. Auch die laufende
Aktualisierung durch die Meldebehör-
den und Finanzämter scheint gesichert.
Was aber folgt für 2011 aus der noch feh-
lenden Abrufmöglichkeit durch die Ar-
beitgeber? Der ursprünglich nur für 2011
raums unproblematisch, da der für das
Jahr 2011 eingeführte Gesetzesautoma-
tismus sicherstellte, dass die Fortdauer
des Übergangszeitraums an den Beginn
der elektronischen Lohnsteuerkarte ge-
knüpft ist. Bis dahin gelten die für das
Lohnsteuerverfahren ab 1. Januar 2011
getroffenen Sonderregeln des Über-
gangszeitraums weiter, ergänzt durch
weitere Verwaltungsanweisungen.
Lohnsteuerkarte 2010 gilt weiter
Die Lohnsteuerkarte 2010 darf auch zum
Jahreswechsel 2011/2012 nicht vernich-
tet werden. Sie muss vom Lohnbüro
weiterhin aufbewahrt und dem Arbeit-
nehmer auf Verlangen (etwa zur Ände-
rung der Lohnsteuerabzugsmerkmale)
oder bei Beendigung des Dienstverhält-
nisses herausgegeben werden. Dies be-
deutet, dass in den Fällen, in denen ein
im Jahr 2010 bestehendes Dienstverhält-
nis nach Ablauf des Jahres fortgesetzt
wird, der Arbeitgeber die auf der Lohn-
steuerkarte 2010 eingetragenen Lohn-
steuerabzugsmerkmale unter Beachtung
zwischenzeitlich geänderter Eintra-
gungen im Übergangszeitraum 2012
weiterhin anzuwenden hat. Die Weiter-
geltung der Lohnsteuerkarte 2010 gilt
allerdings uneingeschränkt nur für die
auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen
Frei- und Hinzurechnungsbeträge.
Ungeachtet der Bindungswirkung,
die der Lohnsteuerkarte gegenüber dem
Arbeitgeber weiterhin zukommt, ist der
Arbeitnehmer – anders als beim Lohn-
steuerfreibetragsverfahren – verpflich-
tet, die Steuerklasse oder die Zahl der
Kinderfreibeträge umgehend ändern zu
Von
Rainer Hartmann