Seite 23 - personalmagazin_2012_01

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liegen, im Falle der fristlosen Kündigung ist
das Zeugnis vom Arbeitgeber unverzüglich
zu erteilen.
Zeugnis richtig formulieren
Die für das Zeugnis zu wählenden Formu-
lierungen werden durch die beiden Grund-
sätze des Zeugnisrechts bestimmt: Der
Zeugniswahrheit sowie der wohlwollenden
Beurteilung. Der Grundsatz der Zeugnis-
wahrheit besagt, dass das Zeugnis sowohl
seinem Wortlaut als auch seinem Sinnzu-
sammenhang nach objektiv richtig sein
muss. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer
jedoch ein wohlwollendes Zeugnis verlan-
gen. Daher dürfen wahre Tatsachen und Be-
urteilungen zulasten des Arbeitnehmers nur
insoweit in dem Zeugnis angegeben werden,
als ein zukünftiger Arbeitgeber hieran ein
berechtigtes Interesse haben kann. Auch
dürfen diese Tatsachen und Beurteilungen
nicht dergestalt formuliert werden, dass sie
das Fortkommen des Arbeitnehmers unge-
bührlich erschweren. Konkrete Formulie-
rungen können dem Arbeitgeber allerdings
nicht vorgeschrieben werden.
Um zwischen diesen beiden – zuweilen
widerstreitenden – Grundsätzen einen Aus-
gleich zu finden, haben sich mehr oder we-
niger standardisierte Formulierungen in der
Zeugnissprache entwickelt, die es ermögli-
chen sollen, die Leistungen wahrheitsgemäß
und gleichzeitig wohlwollend zu bewerten
(siehe Kasten). Auch bei der Verhaltens-
beurteilung wird eine ähnlich abgestufte
Notenskala verwandt, wobei die Verhaltens-
beurteilung von der Leistungsbeurteilung
abweichen kann. Die Anzahl der guten bis
sehr guten Benotungen in Zeugnissen ist in
den letzten Jahren erheblich angestiegen.
Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass er
selbst bei guten bis sehr guten Zeugnissen
die Benotung nicht mehr allein als maßge-
bendes Entscheidungskriterium betrachten
sollte, sondern vielmehr auf das Gesamtbild
des Zeugnisses achten muss.
Nicht doppeldeutig abfassen
OftwerdenbestimmtepositiveEigenschaften
bescheinigt, die jedoch bei genauerem Hin-
sehen eine doppeldeutige Bedeutung haben,
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PERSONALAUSWAHL
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