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TITEL
24
PERSONALAUSWAHL
Rechtsanwalt bei Hogan
Lovells International LLP,
München
Dr. Christian Maron
um Schwachpunkte in Leistung und Ver-
halten des Arbeitnehmers deutlich zu
machen („Er verfügt über Fachwissen
und hat ein gesundes Selbstvertrauen“
bedeutet „der Mitarbeiter war fachlich
inkompetent und sehr arrogant“). Eine
derartige Geheimsprache ist im Zeugnis
zu unterlassen. Andererseits dürfen der-
artige Formulierungen auch nicht über-
bewertet werden, da fast in jeder eine
Doppeldeutigkeit gesehen werden kann.
So wurde kürzlich entschieden, dass die
Formulierung „Wir haben den Arbeit-
nehmer als sehr interessierten und hoch
motivierten Mitarbeiter kennengelernt“
gerade nicht den Eindruck erwecke, der
Arbeitgeber attestiere dem ehemaligen
Mitarbeiter in Wahrheit Desinteresse
und fehlende Motivation (BAG, Az. 9 AZR
386/10). Fehlen imZeugnis Angaben, die
von einem Leser grundsätzlich erwartet
werden, wird er hieraus einen negativen
Schluss ziehen, und der Arbeitgeber
verstößt damit gegen den Grundsatz der
wohlwollenden Beurteilung. So hat das
BAG entschieden, dass die Auslassung
einer branchenüblichen Formulierung
(im konkreten Fall ging es um die Be-
lastbarkeit eines Tageszeitungsredak-
teurs) ein unzulässiges Geheimzeichen
sei (BAG, Az. 9 AZR 632/07).
Der Grund des Verlassens
Grundsätzlich gilt, dass der Ausschei-
densgrund nur auf Wunsch des Arbeit-
nehmers zu erwähnen ist. In der Praxis
wird er aber regelmäßig aufgenommen,
gerade wenn er nicht aus der Sphäre des
Arbeitnehmers kommt (etwa bei der be-
triebsbedingten Kündigung) oder wenn
der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch
ausscheidet. Fällt das Austrittsdatum
nicht mit dem Monatsende zusammen,
kann der Leser regelmäßig von einer
fristlosen Kündigung oder einer Probe-
zeitkündigung ausgehen.
Schlussformel und Unterschrift
Zwar ist es üblich, dass der Arbeitgeber
bei Zufriedenheit mit dem Mitarbeiter
sein Bedauern über dessen Ausscheiden
ausdrückt, sich bei ihm bedankt und ihm
alles Gute für seine Zukunft wünscht.
Gleichwohl besteht nach der bisherigen
BAG-Rechtsprechung kein Anspruch auf
die Aufnahme einer solchen Schlussfor-
mel, was von Arbeitgebern bisweilen
als (daher) zulässiges Druckmittel in
Aufhebungs- oder Vergleichsverhand-
lungen benutzt wird. Eine andere An-
sicht vertritt das LAG Düsseldorf (Az.
12 Sa 505/08). Danach liege bei einem
(guten) Zeugnis ohne Abschlussformel
mangelndes Wohlwollen und damit ein
unzulässiges Geheimzeichen vor. Bis
diese Frage abschließend vom BAG ge-
klärt ist, empfiehlt es sich, dem Zeugnis
eine Schlussformel hinzuzufügen, die
dem sonstigen Inhalt nicht widerspricht,
um einen Zeugnisberichtigungsstreit zu
vermeiden. Zudem bedarf jedes Zeugnis
einer eigenhändigen Unterschrift des Ar-
beitgebers oder des für ihn handelnden
Vertreters. Dabei muss die Position des
Unterzeichners angegeben werden. Un-
terzeichnet ein gleichgeordneter Kollege
des ausscheidenden Mitarbeiters, kann
dies als Indiz für eine Missachtung gese-
hen werden und ist daher unzulässig.
Stellt der Arbeitgeber das Zeugnis
nicht rechtzeitig aus, kann er sich scha-
densersatzpflichtig machen. Der Arbeit-
nehmer muss allerdings beweisen, dass
er eine Arbeitsstelle nur wegen des feh-
lenden Zeugnisses nicht erhalten hat,
was ihm regelmäßig nur schwer gelin-
gen dürfte. Entspricht ein qualifiziertes
Zeugnis inhaltlich nicht den gesetzlichen
Anforderungen, kann der Arbeitnehmer
verlangen, konkrete Formulierungen
zu streichen oder zu ergänzen. Ist der
Arbeitnehmer mit seiner Benotung ins-
gesamt nicht einverstanden, muss er –
zumindest für Tatsachen, die ein gutes
oder sehr gutes Zeugnis rechtfertigen
– beweisen, dass diese Note tatsächlich
gerechtfertigt wäre.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass
sich der alte gegenüber dem neuen
Arbeitgeber schadenersatzpf lichtig
macht, gerade für Schäden, die dem
neuen Arbeitgeber aus der Einstellung
des Arbeitnehmers aufgrund unwahrer
Angaben im Zeugnis entstehen.
FORMULIERUNG
Für die Leistungsbeurteilung zählen folgende Formulierungen zum Standard
„Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben
stets zu unserer vollsten Zufriedenheit (sehr gut, Note 1)
stets zu unserer vollen Zufriedenheit (gut, Note 2)
zu unserer vollen Zufriedenheit (befriedigend, Note 3)
zu unserer Zufriedenheit (ausreichend, Note 4)
im Großen und Ganzen zufriedenstellend (mangelhaft, Note 5)
erfüllt“. Völlig ungenügend (Note 6) ist die Formulierung „Er war bemüht, die ihm
übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erfüllen.“
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