personalmagazin 01 / 12
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
22
PERSONALAUSWAHL
TITEL
Wohlwollen, Wahrheit, Wortspiel
ÜBERBLICK. Die Geheimsprache im Arbeitszeugnis mindert dessen Aussage-
kraft und schafft Fallstricke. Personaler müssen da den Durchblick behalten.
Verhalten beziehen sich auf die Fähig-
keit, mit anderen zusammenzuarbeiten.
In einem Zeugnis werden regelmäßig
Angaben zum Verhalten gegenüber Vor-
gesetzten und Kollegen erwartet. Bei
Führungskräften gilt dies auch für das
Verhalten gegenüber den unterstellten
Mitarbeitern, bei Kontakt zu Dritten, ins-
besondere zu Kunden, müssen auch An-
gaben zum Verhalten gegenüber diesen
Personen gemacht werden. Neben dem
Endzeugnis existiert auch ein Anspruch
auf ein Zwischenzeugnis, etwa bei einer
in Aussicht gestellten Kündigung, einem
Wechsel des Vorgesetzten oder einer Be-
triebsnachfolge imSinne des § 613 a BGB.
Auf die Form achten
In formeller Hinsicht ist das Zeugnis re-
gelmäßig maschinenschriftlich und auf
dem für die Geschäftskorrespondenz
üblichen Geschäftspapier des Arbeitge-
bers zu erstellen. Das Zeugnis muss auf
Deutsch ausgestellt werden und klar und
verständlich formuliert sein. Der Arbeit-
nehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis
ohne Schreib- und Druckfehler. Geheim-
zeichen sind unzulässig: Das Zeugnis
darf nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine
Merkmale oder Formulierungen enthal-
ten, die den Zweck haben, eine andere
als aus der äußeren Form oder aus dem
Wortlaut ersichtliche Aussage über den
Arbeitnehmer zu treffen. Unzulässig
sind daher Ausrufungs-, Frage- oder An-
führungszeichen; Gleiches gilt für Un-
terstreichungen oder Hervorhebungen
durch Fettschrift. Ebenso muss das Zeug-
nis ein Ausstellungsdatum enthalten.
Das Endzeugnis muss zudem spätestens
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
rechtlich und inhaltlich einwandfrei vor-
Von
Christian Maron
D
as Arbeitszeugnis ist aufgrund
der Grundsätze der wohlwol-
lenden und wahrheitsgemäßen
Formulierung mit vielen Fall-
stricken behaftet. Arbeitgeber müssen
daher beim Schreiben und Lesen dieser
Zeugnisse den Durchblick behalten.
Denn jeder Arbeitnehmer hat bei Be-
endigung seines Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis
nach § 109 Gewerbeordnung (GewO),
§ 630 S. 4 BGB. Vor Ende des Arbeits-
verhältnisses ist dieser Anspruch un-
abdingbar. Er kann aber aufgrund von
Ausschlussfristen untergehen oder nach
drei Jahren verjähren. Ein Anspruch
kann zudem verwirken, wenn der Ar-
beitnehmer über längere Zeit kein Zeug-
nis eingefordert hat und der Arbeitgeber
daher davon ausgehen konnte, dass kein
Zeugnis mehr verlangt würde.
Verschiedene Zeugnisarten
Die Praxis unterscheidet zwischen dem
einfachen und dem qualifizierten Zeug-
nis. Das einfache Zeugnis muss mindes-
tens Angaben zu Art und Dauer der
Tätigkeit enthalten. Unabhängig von der
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
kann der Arbeitnehmer verlangen, dass
ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt
wird, also ein Zeugnis, das sich auch auf
Leistung und Verhalten im Arbeitsver-
hältnis bezieht. Die Leistung bezieht sich
auf die Qualität der Tätigkeit, also auf die
Anforderungen, die die Tätigkeit an den
Arbeitnehmer stellt, und wie dieser die
Anforderungen erfüllt hat. Angaben zum
Wohlwollend beurteilen und dennoch bei der Wahrheit bleiben: Nicht immer eine einfache Übung.
© KENNETH MAN / SHUTTERSTOCK .COM