Haufe Steuerguide 2014
            
            
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                2.2.2 Honorare
              
            
            
              Bei einer schriftstellerischen und journalistischen Tätigkeit sind die Honorare natürlich die wichtigste
            
            
              Einnahmeposition. Aber auch Nachzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorschüsse gehören zu den
            
            
              Betriebseinnahmen.
            
            
              Für den Zeitpunkt der Besteuerung ist ohne Bedeutung, wann Sie Ihre Leistung erbracht, d. h. Ihr
            
            
              Manuskript abgeliefert haben bzw. wann Ihr Beitrag oder Ihr Buch veröffentlicht worden ist. Wichtig
            
            
              ist nur, wann Ihnen die jeweiligen Zahlungen zugeflossen sind.
            
            
              
                Beispiel:
              
            
            
              Autor G hat im November 2013 dem Verlag ein Manuskript übersandt. Der Beitrag sollte ursprünglich
            
            
              noch 2013 veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung wird auf Mai 2014 verschoben. Das Honorar
            
            
              wurde G noch im Dezember 2013 ausgezahlt. Es ist deshalb im Jahr 2013 als Betriebseinnahme
            
            
              zu erfassen.
            
            
              Eine Honorarzahlung ist selbst dann als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn sie später aufgrund einer
            
            
              endgültigen Abrechnung ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden muss. Der zurückgezahlte Betrag
            
            
              wird dann als Betriebsausgabe berücksichtigt.
            
            
              
                2.2.3 Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen
              
            
            
              
                des Betriebsvermögens
              
            
            
              Verkaufen Sie Gegenstände des Betriebsvermögens, müssen Sie den Verkaufserlös in voller Höhe als
            
            
              Betriebseinnahme berücksichtigen. Ein Restbuchwert (ursprüngliche Anschaffungskosten ./. bisherige
            
            
              Abschreibungen) wird allerdings als Betriebsausgabe abgesetzt.
            
            
              Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, müssen Sie auf den Verkauf Umsatzsteuer entrichten (s. Tz. 3).
            
            
              
                2.2.4 Umsatzsteuer
              
            
            
              Die Umsatzsteuer, die ein Auftraggeber Ihnen zusammen mit dem Honorar überweist, gehört zu den
            
            
              Betriebseinnahmen.
            
            
              Die eingenommene Umsatzsteuer müssen Sie zwar wieder an das Finanzamt abführen, trotzdem liegt
            
            
              hier kein durchlaufender Posten vor, der bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung außen vor bleiben
            
            
              würde (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG).
            
            
              Ebenfalls zu den Betriebseinnahmen gehört die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer (s. Tz. 3.3).