Haufe Steuerguide 2014
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2.2.2 Honorare
Bei einer schriftstellerischen und journalistischen Tätigkeit sind die Honorare natürlich die wichtigste
Einnahmeposition. Aber auch Nachzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorschüsse gehören zu den
Betriebseinnahmen.
Für den Zeitpunkt der Besteuerung ist ohne Bedeutung, wann Sie Ihre Leistung erbracht, d. h. Ihr
Manuskript abgeliefert haben bzw. wann Ihr Beitrag oder Ihr Buch veröffentlicht worden ist. Wichtig
ist nur, wann Ihnen die jeweiligen Zahlungen zugeflossen sind.
Beispiel:
Autor G hat im November 2013 dem Verlag ein Manuskript übersandt. Der Beitrag sollte ursprünglich
noch 2013 veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung wird auf Mai 2014 verschoben. Das Honorar
wurde G noch im Dezember 2013 ausgezahlt. Es ist deshalb im Jahr 2013 als Betriebseinnahme
zu erfassen.
Eine Honorarzahlung ist selbst dann als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn sie später aufgrund einer
endgültigen Abrechnung ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden muss. Der zurückgezahlte Betrag
wird dann als Betriebsausgabe berücksichtigt.
2.2.3 Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen
des Betriebsvermögens
Verkaufen Sie Gegenstände des Betriebsvermögens, müssen Sie den Verkaufserlös in voller Höhe als
Betriebseinnahme berücksichtigen. Ein Restbuchwert (ursprüngliche Anschaffungskosten ./. bisherige
Abschreibungen) wird allerdings als Betriebsausgabe abgesetzt.
Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, müssen Sie auf den Verkauf Umsatzsteuer entrichten (s. Tz. 3).
2.2.4 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer, die ein Auftraggeber Ihnen zusammen mit dem Honorar überweist, gehört zu den
Betriebseinnahmen.
Die eingenommene Umsatzsteuer müssen Sie zwar wieder an das Finanzamt abführen, trotzdem liegt
hier kein durchlaufender Posten vor, der bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung außen vor bleiben
würde (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Ebenfalls zu den Betriebseinnahmen gehört die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer (s. Tz. 3.3).