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              Haufe Steuerguide 2014
            
            
              
                SteuerTipps
              
            
            
              für Autoren und Journalisten
            
            
              
                Beispiel:
              
            
            
              Autor K erhält im Jahr 2013 Honorare i. H. v. 4.000 EUR zzgl. 7 % USt (= 280 EUR). K hat also im Jahr
            
            
              2013 Betriebseinnahmen in Höhe von 4.280 EUR.
            
            
              Er hat sich 2013 ein Notebook für 1.000 EUR zzgl. 19 % USt (= 190 EUR) gekauft. Für sonstige
            
            
              Betriebsausgaben ist ihm Vorsteuer von 115 EUR in Rechnung gestellt worden. Die Umsatzsteuer-
            
            
              erklärung 2013 sieht wie folgt aus:
            
            
              Von den Verlagen gezahlte Umsatzsteuer
            
            
              280 EUR
            
            
              ./. Vorsteuer Kauf Notebook
            
            
              190 EUR
            
            
              ./. Vorsteuer sonstige Betriebsausgaben
            
            
              115 EUR ./. 305 EUR
            
            
              
                = Umsatzsteuer-Guthaben
              
            
            
              
                25 EUR
              
            
            
              Der Erstattungsbetrag von 25 EUR gehört im Jahr der Erstattung zu den Betriebseinnahmen.
            
            
              
                2.2.5 Vergütung VG WORT
              
            
            
              Zu den Betriebseinnahmen zählen auch die Vergütungen, die Sie von der „Verwertungsgesellschaft
            
            
              WORT Abt. Wissenschaft, Untere Weidenstr. 5, 81543 München“ erhalten (s. Tz. 4).
            
            
              
                2.3 Betriebsausgaben
              
            
            
              Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb Ihrer selbstständigen schriftstelle-
            
            
              rischen bzw. journalistischen Tätigkeit veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine genauere Definition sucht
            
            
              man auch hier im Gesetz vergeblich.
            
            
              Wichtig ist die Unterscheidung zwischen
            
            
              • sofort in voller Höhe abzugsfähigen Betriebsausgaben,
            
            
              • geringwertigen Wirtschaftsgütern und Wirtschaftsgütern, die abgeschrieben werden müssen (nicht
            
            
              sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben), und
            
            
              • nicht bzw. nur beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben.
            
            
              
                2.3.1 Es gilt das Abflussprinzip
              
            
            
              Ihre beruflichen Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr als Betriebsausgaben absetzbar,
            
            
              in dem sie gezahlt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).