Haufe Steuerguide 2014
            
            
              11
            
            
              
                Ausnahme:
              
            
            
              Auch für
            
            
              
                regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
              
            
            
              gilt die 10-Tage-Regel. Wenn Sie in
            
            
              der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2014 eine regelmäßig wiederkehrende betriebliche Zahlung leisten, die
            
            
              wirtschaftlich in das Jahr 2013 gehört, z. B. die Miete für Ihr Büro oder die Umsatzsteuer für Dezember
            
            
              2013, ist diese Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2013 zu berücksichtigen (§ 11
            
            
              Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).
            
            
              
                Besonderheit bei Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte:
              
            
            
              Haben Sie den Abrechnungsbeleg für
            
            
              einen betrieblichen Einkauf, z. B. Toner, noch im Dezember 2013 unterschrieben, dürfen Sie den Betrag
            
            
              bereits im Jahr 2013 als Betriebsausgabe abziehen, selbst wenn das Geld erst im Januar 2014 von
            
            
              Ihrem Konto abgebucht wurde.
            
            
              
                Möglichkeit zur Gewinnsteuerung:
              
            
            
              Durch bewusstes Steuern von Zahlungen haben Sie gute Möglich-
            
            
              keiten, Ihren Gewinn so zu verlagern, wie es für Sie am vorteilhaftesten ist. Wenn Sie Wert darauf legen,
            
            
              dass sich eine Zahlung im laufenden Jahr als Betriebsausgabe auswirkt, müssen Sie darauf achten, dass
            
            
              der Betrag auch in diesem Jahr Ihrem Bankkonto belastet wird. Im Fall der Scheckzahlung müssen Sie
            
            
              den Scheck dem Empfänger bis zum 31.12. des betreffenden Jahres aushändigen bzw. bei postalischer
            
            
              Übermittlung dem Postamt übergeben, wenn sich die Zahlung noch in diesem Jahr als Betriebsausgabe
            
            
              auswirken soll (BFH, Urteil v. 24.9.1985, IX R 2/80, BStBl 1986 II S. 284).
            
            
              
                2.3.2 Sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben
              
            
            
              Hierzu gehören z. B. Telefon- und Internetkosten, Büromiete oder Arbeitszimmerkosten, Porto, Toner,
            
            
              Papier, Büromaterial, Fachliteratur usw. Auch die von Ihnen gezahlte bzw. die an das Finanzamt abge-
            
            
              führte Umsatzsteuer zählt zu diesen Betriebsausgaben.
            
            
              Sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben sind auch die Anschaffungskosten für abnutzbare,
            
            
              bewegliche sowie selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Schreib-
            
            
              tisch, Bürostuhl, Schrank, Telefaxgerät, Kopierer, Lampen usw.), deren Anschaffungskosten 410 EUR
            
            
              (ohne USt) nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Bei diesen
            
            
              
                geringwertigen Wirtschaftsgütern
              
            
            
              (GWG)
            
            
              gibt es allerdings Besonderheiten zu beachten (s. Tz. 2.3.3).
            
            
              
                Praxis-Tipp:
              
            
            
              Die Aufwendungen für Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR
            
            
              netto betragen, können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden (R 5.5 Abs. 1
            
            
              Satz 3 EStR 2012).
            
            
              
                2.3.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
              
            
            
              Besonderheiten gibt es bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) zu beachten. Zu den teilweise recht
            
            
              komplizierten Regelungen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem umfangreichen
            
            
              Schreiben Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 30.9.2010, BStBl 2010 I S. 755).