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              Haufe Steuerguide 2014
            
            
              
                SteuerTipps
              
            
            
              für Autoren und Journalisten
            
            
              Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, die ab dem 1.1.2010 gekauft wurden, sind 3 Fälle zu
            
            
              unterscheiden:
            
            
              
                1. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten bis 150 EUR
              
            
            
              Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 150 EUR betragen, haben Sie ein
            
            
              Wahlrecht zwischen
            
            
              • Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder
            
            
              • Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
            
            
              Sie können das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen (wirtschaftsgut-
            
            
              bezogenes Wahlrecht).
            
            
              Bei der GWG-Grenze von 150 EUR handelt es sich um einen
            
            
              
                Nettobetrag
              
            
            
              , gleichgültig, ob Sie die in
            
            
              Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können oder nicht.
            
            
              
                Beispiel:
              
            
            
              Autor E kauft 2013 einen Bürostuhl mit Anschaffungskosten von 150 EUR zuzüglich 19 % Umsatz-
            
            
              steuer = 28,50 EUR. Vorsteuerabzugsberechtigt ist er nicht. Die Anschaffungskosten von 178,50 EUR
            
            
              kann er 2013 sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.
            
            
              
                2. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten über 150 EUR bis zu 410 EUR
              
            
            
              Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über 150 EUR bis zu 410 EUR netto können Sie wählen
            
            
              zwischen der
            
            
              • Sofortabschreibung in voller Höhe und Aufnahme in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis
            
            
              (mit Angabe des Anschaffungsdatums und der Anschaffungskosten) – das Verzeichnis braucht nicht
            
            
              geführt zu werden, wenn die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind,
            
            
              • Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,
            
            
              •
            
            
              
                Poolabschreibung
              
            
            
              . Hier werden dieWirtschaftsgüter in einem sog.
            
            
              
                Sammelposten
              
            
            
              zusammengefasst
            
            
              und die Anschaffungskosten auf 5 Jahre verteilt, sodass Sie jedes Jahr 1/5 als Abschreibung ansetzen
            
            
              können. Die tatsächliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts laut AfA-Tabelle spielt dabei keine Rolle.
            
            
              Für Wirtschaftsgüter mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer unter 5 Jahren, z. B. PC, bedeutet die
            
            
              Poolabschreibung einen Nachteil. Umgekehrt ist die Poolabschreibung vorteilhaft bei einer längeren
            
            
              Nutzungsdauer, etwa bei Büromöbeln mit einer Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle von 13 Jahren. Vor-
            
            
              teilhaft bei der Poolabschreibung ist auch, dass es für die im Sammelposten zusammengefassten
            
            
              Wirtschaftsgüter im Anschaffungs- oder Einlagejahr den vollen Abschreibungssatz von 20 % gibt, auch
            
            
              wenn die Anschaffung oder Einlage z. B. erst im Dezember erfolgt ist.