Haufe Steuerguide 2014
            
            
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                Beispiel:
              
            
            
              Autor F hat in 2013 ein Bücherregal für netto 350 EUR erworben.
            
            
              
                Alternative 1:
              
            
            
              F setzt die Kosten für das Regal in 2013 sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe an (Sofortab-
            
            
              schreibung).
            
            
              
                Alternative 2:
              
            
            
              Er schreibt das Bücherregal über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren ab. Pro Jahr
            
            
              sind das Betriebsausgaben von rund 27 EUR.
            
            
              
                Alternative 3:
              
            
            
              F stellt den Betrag von 350 EUR in einen Sammelposten ein. Die Anschaffungskosten verteilen sich
            
            
              dann auf 5 Jahre. In den Jahren 2013 bis 2017 fallen somit Betriebsausgaben in Höhe von je 70 EUR an.
            
            
              
                Praxis-Tipp
              
            
            
              Wer in einem Jahr keinen oder nur einen sehr niedrigen Gewinn hat und deshalb keine Steuern zahlen
            
            
              muss, ist an einer Sofortabschreibung der GWG regelmäßig nicht interessiert. In einem solchen Fall
            
            
              empfiehlt es sich, die GWG innerhalb ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
            
            
              Dann wird ein großer Teil der Abschreibung auf spätere Jahre verschoben.
            
            
              Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Abschreibung über die betriebliche
            
            
              Nutzungsdauer kann bei GWG mit Anschaffungskosten bis zu 410 EUR für jedes GWG individuell
            
            
              beansprucht werden.
            
            
              
                3. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten über 410 EUR bis zu 1.000 EUR
              
            
            
              Für diese Wirtschaftsgüter haben Sie die Wahl zwischen der
            
            
              • Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und
            
            
              • Poolabschreibung.
            
            
              
                Wichtig:
              
            
            
              Schreiben Sie Ihre Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR bis
            
            
              zu 410 EUR im ersten Jahr sofort ab, dürfen Sie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr
            
            
              als 410 EUR bis zu 1.000 EUR nur „normal“ innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ab-
            
            
              schreiben.
            
            
              
                Eine Poolabschreibung
              
            
            
              gibt es für die Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr
            
            
              als 410 EUR bis 1.000 EUR dann nicht, weil eine solche
            
            
              
                nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter
              
            
            
              mit
            
            
              Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR bis 1.000 EUR in Anspruch genommen werden darf (§ 6
            
            
              Abs. 2a Satz 5 EStG).