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              Haufe Steuerguide 2014
            
            
              
                SteuerTipps
              
            
            
              für Autoren und Journalisten
            
            
              Wenn Sie sich also für die Alternative
            
            
              
                Poolabschreibung
              
            
            
              entscheiden, müssen Sie alle GWG mit Netto-
            
            
              Anschaffungskosten über 150 EUR bis zu 1.000 EUR in einen
            
            
              
                Sammelposten
              
            
            
              einstellen, der dann im
            
            
              Jahr 2012 und den folgenden 4 Jahren mit jährlich 20 % gewinnmindern aufzulösen ist (§ 6 Abs. 2a
            
            
              Satz 2 EStG). Die Sofortabschreibung steht Ihnen dann für alle in 2013 angeschafften GWG mit Netto-
            
            
              Anschaffungskosten über 150 EUR bis zu 410 EUR nicht zu.
            
            
              
                2.3.4 Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
              
            
            
              Der Grundsatz, dass Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn sofort im Zeitpunkt der Bezahlung
            
            
              mindern, gilt nicht uneingeschränkt, da Freiberufler auch im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-
            
            
              Rechnung die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung
            
            
              
                (AfA)
              
            
            
              befolgen müssen.
            
            
              Absetzung für Abnutzung bedeutet: Bei Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr genutzt werden (z. B.
            
            
              PC, Schreibtisch, Aktenschrank usw.) und deren Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer)
            
            
              
                mehr als
              
            
            
              
                1.000 EUR
              
            
            
              betragen, muss der Kaufpreis auf die Zeit der voraussichtlichen Nutzungsdauer aufgeteilt
            
            
              und mit dem jeweiligen Anteil in den einzelnen Jahren als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
            
            
              Diese anteilige Berücksichtigung in den einzelnen Jahren als Betriebsausgabe bezeichnet man auch als
            
            
              
                Abschreibung
              
            
            
              . Wann die Gegenstände bezahlt wurden, spielt in diesem Fall keine Rolle.
            
            
              
                Wichtig:
              
            
            
              Für Anschaffungen ab 1.1.2011 gibt es nur noch die Möglichkeit der linearen Abschreibung;
            
            
              die degressive AfA wurde abgeschafft. Wer allerdings für Anschaffungen vor 1.1.2008 und im Zeitraum
            
            
              vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 die degressive Abschreibungsmethode gewählt hat, kann diese auch im
            
            
              Veranlagungszeitraum 2013 weiterführen.
            
            
              
                Lineare AfA
              
            
            
              Bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ermitteln Sie den jährlichen Abschreibungsbetrag, indem
            
            
              Sie die Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer teilen. Der Abschreibungsbetrag ist also jedes
            
            
              Jahr gleich hoch. Da die Anschaffung normalerweise nicht zum 1.1. eines Jahres erfolgt, ergeben sich
            
            
              für das erste und letzte Jahr oft Abweichungen von diesem Ansatz. Im ersten und letzten Jahr gibt es
            
            
              nur eine zeitanteilige Abschreibung. Ihnen steht nämlich für jeden Monat 1/12 der Jahres-AfA zu (§ 7
            
            
              Abs. 1 Satz 4 EStG). Der Monat der Anschaffung zählt immer als ganzer Monat, auch wenn Sie das
            
            
              Wirtschaftsgut erst am Monatsende anschaffen.
            
            
              Unterliegen Ihre Honorareinnahmen der Umsatzsteuer, müssen Sie beachten, dass die Abschreibungen
            
            
              stets von den Anschaffungskosten
            
            
              
                ohne Umsatzsteuer
              
            
            
              vorgenommen werden. Die vom Lieferanten
            
            
              in Rechnung gestellte Vorsteuer erhalten Sie ja vom Finanzamt zurück.