Haufe Steuerguide 2014
            
            
              15
            
            
              
                Beispiel:
              
            
            
              Autor N am 11.7.2013 einen ausschließlich beruflich genutzten Bücherschrank gekauft, dessen
            
            
              voraussichtliche Nutzungsdauer 13 Jahre beträgt. Die Anschaffungskosten betragen 1.040 EUR zzgl.
            
            
              19 % (= 197,60 EUR) Umsatzsteuer.
            
            
              
                Fall 1:
              
            
            
              Die Honorareinnahmen von N unterliegen der Umsatzsteuer. Folge: Die abzugsfähige lineare Jahres-
            
            
              AfA beträgt 1.040 EUR : 13 = 80 EUR. Für das Jahr 2013 steht N nur 6/12 der Jahres-AfA, also 40 EUR zu.
            
            
              Diesen Betrag berücksichtigt er in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2013 als Betriebsausgabe.
            
            
              
                Fall 2:
              
            
            
              Die Honorareinnahmen von N unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die in Rechnung gestellte
            
            
              Umsatzsteuer von 197,60 EUR gehört mit zur Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Da die
            
            
              Anschaffungskosten in diesem Fall 1.040 EUR + 197,60 EUR = 1.237,60 EUR betragen, beläuft sich
            
            
              die AfA auf 1.237,60 EUR : 13 = 95,20 EUR jährlich. Für 2013 kann N nur 6/12 der Jahres-AfA, also
            
            
              47,60 EUR als Betriebsausgabe abziehen. Diesen Betrag trägt er in der Einnahmen-Überschuss-
            
            
              Rechnung 2013 als Betriebsausgabe ein.
            
            
              
                Degressive AfA
              
            
            
              Bei der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG wird ein jährlich gleichbleibender Prozentsatz auf die
            
            
              Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr und auf den Restbuchwert der Folgejahre angewendet.
            
            
              Dadurch wird erreicht, dass die AfA im Erstjahr am höchsten und in den Folgejahren niedriger ist. Der
            
            
              gleichbleibende Prozentsatz hängt von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ab – er ist der Höhe
            
            
              nach begrenzt. Der Höchstsatz der degressiven AfA beträgt für Anschaffungen nach dem 31.12.2008
            
            
              und vor dem 1.1.2011 das 2,5-Fache des linearen AfA-Satzes, jedoch maximal 25 %.
            
            
              
                Wechsel zwischen den Abschreibungsmethoden
              
            
            
              An die einmal gewählte Abschreibungsmethode sind Sie grundsätzlich gebunden. Da jedoch bei der
            
            
              degressiven Abschreibung der Abschreibungsbetrag von Jahr zu Jahr kleiner wird, dürfen Sie
            
            
              
                von der
              
            
            
              
                degressiven zur linearen AfA wechseln
              
            
            
              . Das ist ab dem Zeitpunkt zu empfehlen ist, ab dem die
            
            
              lineare AfA höher ist als die degressive AfA.
            
            
              
                AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums
              
            
            
              Zur Vereinfachung und Vermeidung von Streitigkeiten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) amt-
            
            
              liche AfA-Tabellen herausgegeben. Dort ist die Nutzungsdauer für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern
            
            
              festgelegt. Die Tabellen beziehen sich auf neue Gegenstände. Bei gebrauchten Gegenständen müssen
            
            
              Sie die kürzere voraussichtliche Nutzungsdauer schätzen. Die Abschreibungstabelle „für allgemein ver-
            
            
              wendbare Anlagegüter“ sieht für neue Wirtschaftsgüter folgende Nutzungsdauern vor (BMF, Schreiben
            
            
              v. 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532):