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Haufe Steuerguide 2014
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Übrigens: Wenn Sie die Aufnahme Ihrer freiberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden, müssen
Sie den
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
ausfüllen; unter „Angaben zur Gewinnermittlung“
wählen Sie dann Ihre Gewinnermittlungsart und kreuzen das entsprechende Feld für die Einnahmen-
Überschuss-Rechnung an.
2.2 Betriebseinnahmen
Eine Begriffsbestimmung, was Betriebseinnahmen sind, enthält das Gesetz nicht. Nach der Rechtspre-
chung sind Betriebseinnahmen „alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst
sind“ (z. B. BFH, Urteil v. 14.3.2012, X R 24/10, BStBl 2012 II S. 498).
2.2.1 Es gilt das Zuflussprinzip
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zählt grundsätzlich nur der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungs-
eingangs. Ausstehende Forderungen und Verbindlichkeiten spielen keine Rolle. Ihre Betriebseinnahmen
sind also in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie Ihnen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Ist Ihnen Ihr Honorar auf ein
Konto
bei einem Kreditinstitut überwiesen worden, ist Zeitpunkt des Zu-
flusses der Tag, an dem die Bank oder Sparkasse den überwiesenen Betrag Ihrem Konto gutgeschrieben
hat. Entscheidend ist der Tag der Wertstellung, nicht der Tag des Kontoauszugs.
Für
regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen
um den Jahreswechsel herum gibt es eine
Ausnahme
: Fließen Ihnen diese Einnahmen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Ka-
lenderjahres zu, gelten sie als in dem Kalenderjahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11
Abs. 1 Satz 2 EStG). Als kurze Zeit in diesem Sinne ist i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen, also die Zeit
vom 22.12. bis 10.1., anzusehen (BFH, Urteil v. 1.8.2007, XI R 48/05, BStBl 2008 II S. 282).
Ob Samstage, Sonn- und Feiertage diese Frist verlängern, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das
Niedersächsische Finanzgericht hat sich gegen eine Fristverlängerung entschieden; die Entscheidung
des BFH steht noch aus (Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.2.2012, 3 K 468/11, EFG 2012 S. 2113, Az
des BFH VIII R 34/12).
Beispiel:
Autor H erhält für eine Kolumne ein monatliches Honorar von 107 EUR. Das Honorar für den Vormonat
wird regelmäßig bis zum 10. des Folgemonats ausgezahlt. Die Zahlung für den Monat Dezember 2013
geht am 8.1.2014 auf dem Konto von H ein. Das Honorar für Dezember gilt als Betriebseinnahme
in 2013, dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
Besonderheit bei Scheckzahlung:
Bezahlt Ihr Auftraggeber Sie mit einem Scheck, erfolgt der Zufluss
grundsätzlich bereits mit der Entgegennahme und nicht erst mit der Einlösung bzw. Gutschrift auf Ihrem
Konto (H 11 EStH 2012). Wurde Ihnen vomVerlag also z. B. Ende des Jahres 2013 ein Scheck übersandt, den
Sie erst im Januar 2014 einlösen, müssen Sie den Scheckbetrag in 2013 als Betriebseinnahme erfassen.