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              Haufe Steuerguide 2014
            
            
              
                SteuerTipps
              
            
            
              für Autoren und Journalisten
            
            
              Übrigens: Wenn Sie die Aufnahme Ihrer freiberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden, müssen
            
            
              Sie den
            
            
              
                Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
              
            
            
              ausfüllen; unter „Angaben zur Gewinnermittlung“
            
            
              wählen Sie dann Ihre Gewinnermittlungsart und kreuzen das entsprechende Feld für die Einnahmen-
            
            
              Überschuss-Rechnung an.
            
            
              
                2.2 Betriebseinnahmen
              
            
            
              Eine Begriffsbestimmung, was Betriebseinnahmen sind, enthält das Gesetz nicht. Nach der Rechtspre-
            
            
              chung sind Betriebseinnahmen „alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst
            
            
              sind“ (z. B. BFH, Urteil v. 14.3.2012, X R 24/10, BStBl 2012 II S. 498).
            
            
              
                2.2.1 Es gilt das Zuflussprinzip
              
            
            
              Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zählt grundsätzlich nur der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungs-
            
            
              eingangs. Ausstehende Forderungen und Verbindlichkeiten spielen keine Rolle. Ihre Betriebseinnahmen
            
            
              sind also in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie Ihnen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
            
            
              Ist Ihnen Ihr Honorar auf ein
            
            
              
                Konto
              
            
            
              bei einem Kreditinstitut überwiesen worden, ist Zeitpunkt des Zu-
            
            
              flusses der Tag, an dem die Bank oder Sparkasse den überwiesenen Betrag Ihrem Konto gutgeschrieben
            
            
              hat. Entscheidend ist der Tag der Wertstellung, nicht der Tag des Kontoauszugs.
            
            
              Für
            
            
              
                regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen
              
            
            
              um den Jahreswechsel herum gibt es eine
            
            
              
                Ausnahme
              
            
            
              : Fließen Ihnen diese Einnahmen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Ka-
            
            
              lenderjahres zu, gelten sie als in dem Kalenderjahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11
            
            
              Abs. 1 Satz 2 EStG). Als kurze Zeit in diesem Sinne ist i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen, also die Zeit
            
            
              vom 22.12. bis 10.1., anzusehen (BFH, Urteil v. 1.8.2007, XI R 48/05, BStBl 2008 II S. 282).
            
            
              Ob Samstage, Sonn- und Feiertage diese Frist verlängern, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das
            
            
              Niedersächsische Finanzgericht hat sich gegen eine Fristverlängerung entschieden; die Entscheidung
            
            
              des BFH steht noch aus (Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.2.2012, 3 K 468/11, EFG 2012 S. 2113, Az
            
            
              des BFH VIII R 34/12).
            
            
              
                Beispiel:
              
            
            
              Autor H erhält für eine Kolumne ein monatliches Honorar von 107 EUR. Das Honorar für den Vormonat
            
            
              wird regelmäßig bis zum 10. des Folgemonats ausgezahlt. Die Zahlung für den Monat Dezember 2013
            
            
              geht am 8.1.2014 auf dem Konto von H ein. Das Honorar für Dezember gilt als Betriebseinnahme
            
            
              in 2013, dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
            
            
              
                Besonderheit bei Scheckzahlung:
              
            
            
              Bezahlt Ihr Auftraggeber Sie mit einem Scheck, erfolgt der Zufluss
            
            
              grundsätzlich bereits mit der Entgegennahme und nicht erst mit der Einlösung bzw. Gutschrift auf Ihrem
            
            
              Konto (H 11 EStH 2012). Wurde Ihnen vomVerlag also z. B. Ende des Jahres 2013 ein Scheck übersandt, den
            
            
              Sie erst im Januar 2014 einlösen, müssen Sie den Scheckbetrag in 2013 als Betriebseinnahme erfassen.