Haufe Steuerguide 2014
            
            
              33
            
            
              
                Wichtig:
              
            
            
              Nach einer Rückkehr zum normalen Vorsteuerabzug mit Einzelnachweis ist ein erneuter Vor-
            
            
              steuerabzug nach Durchschnittssätzen frühestens nach
            
            
              
                5 Jahren
              
            
            
              möglich ist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 UStG).
            
            
              
                3.5 Umsatzsteuer-Voranmeldungen
              
            
            
              Je nach Höhe Ihrer Vorjahres-Umsatzsteuer müssen Sie bis zum 10. Tag nach Monatsende bzw. bei
            
            
              vierteljährlicher Abgabe bis zum 10. Tag nach Quartalsende Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim
            
            
              Finanzamt einreichen. Fällt das Ende der Abgabefrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
            
            
              Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag.
            
            
              
                Existenzgründer
              
            
            
              müssen in den ersten zwei Kalenderjahren zwingend
            
            
              
                monatliche
              
            
            
              Umsatzsteuer-
            
            
              Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).
            
            
              Das Gesetz unterscheidet 3 Abgabegruppen:
            
            
              • Eine
            
            
              
                monatliche Abgabe
              
            
            
              der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist erforderlich, wenn im Vorjahr mehr als
            
            
              7.500 EUR Umsatzsteuer zu entrichten war oder Sie Existenzgründer sind.
            
            
              •
            
            
              
                Vierteljährlich
              
            
            
              müssen Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, wenn die Umsatzsteuerzahl-
            
            
              last im Vorjahr über 1.000 EUR lag, der Betrag von 7.500 EUR aber nicht überschritten wurde.
            
            
              • Mussten Sie im Vorjahr nach Abzug der Vorsteuer höchstens 1.000 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt
            
            
              zahlen und sind Sie kein Existenzgründer, kann das Finanzamt Sie von der Abgabe von Umsatzsteuer-
            
            
              Voranmeldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen
            
            
              
                befreien
              
            
            
              (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).
            
            
              Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie
            
            
              
                auf elektronischem Weg
              
            
            
              via Internet nach Maßgabe
            
            
              der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzämter übersenden. Dafür stellt die Steuerver-
            
            
              waltung das kostenlose Programm ElsterFormular (www.elsterformular.de) zur Verfügung. Zur Vermei-
            
            
              dung unbilliger Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuer-
            
            
              Voranmeldungen weiterhin in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben werden
            
            
              (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG).
            
            
              
                Wichtig:
              
            
            
              Seit dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen zwingend
            
            
              
                in authentifizierter
              
            
            
              
                Form
              
            
            
              eingereicht werden. Das für die elektronische Übermittlung notwendige Zertifikat müssen Sie
            
            
              im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragen.
            
            
              Denken Sie daran, dass Sie nicht nur eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, sondern die Umsatzsteu-
            
            
              er auch an das Finanzamt
            
            
              
                zahlen
              
            
            
              müssen; und das pünktlich, sonst drohen Säumniszuschläge. Erteilen Sie
            
            
              dem Finanzamt am besten eine
            
            
              
                Einzugsermächtigung
              
            
            
              , dann gelten Ihre Zahlungen immer als rechtzeitig
            
            
              erfolgt, auch wenn das Finanzamt erst am 15. nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abbuchen sollte.
            
            
              
                3.6 Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
              
            
            
              Als Unternehmer brauchen Sie für Ihre Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine
            
            
              Steuernummer. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, in Ihren Rechnungen Ihre Steuernummer, mit der
            
            
              Sie beim Finanzamt geführt werden, anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG).