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              Haufe Steuerguide 2014
            
            
              
                SteuerTipps
              
            
            
              für Autoren und Journalisten
            
            
              Statt der Steuernummer ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – kurz: USt-IdNr. – zu-
            
            
              lässig (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Eine USt-IdNr. brauchen Sie normalerweise nur, wenn Sie Ihre Leistungen
            
            
              in anderen EU-Ländern erbringen. Aber auch wenn Sie nur Auftraggeber in Deutschland haben, dürfen
            
            
              Sie eine USt-IdNr. beantragen. Das ist z. B. dann sinnvoll, wenn Sie Ihre private Steuernummer nicht
            
            
              auf den Rechnungen angeben wollen.
            
            
              Die USt-IdNr. beantragen Sie direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Existenzgründer machen
            
            
              auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein entsprechendes Kreuz. Weitere Informationen zur
            
            
              USt-IdNr. finden Sie auf der Internetseite des BZSt (http://www.bzst.de).
            
            
              Verlage rechnen die Honorare i. d. R. mit Gutschriften ab (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Diese müssen als
            
            
              spezielle Form einer Rechnung ebenfalls Ihre Steuernummer oder die USt-IdNr. enthalten.
            
            
              
                3.7 So müssen Ihre Rechnungen aussehen
              
            
            
              Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, für Ihre Leistungen eine Rechnung zu erstellen. Alternativ kann
            
            
              Ihr Auftraggeber Ihre Leistung mit einer Gutschrift abrechnen; die Gutschrift wirkt dann wie eine
            
            
              Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 u. 3 UStG).
            
            
              Was in einer Rechnung stehen muss, ergibt sich aus § 14 Abs. 4 UStG. An diese Vorgaben sollten Sie
            
            
              sich halten, denn sonst könnte es passieren, dass Ihr Auftraggeber sich weigert, die Umsatzsteuer zu
            
            
              bezahlen. Ebenso sollten Sie darauf achten, dass Sie selbst bei Einkäufen oder einer Gutschrift eine voll-
            
            
              ständige Rechnung erhalten; denn eine unvollständige Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
            
            
              Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
            
            
              • den vollständigen
            
            
              
                Namen
              
            
            
              und die vollständige
            
            
              
                Anschrift
              
            
            
              des leistenden Unternehmers und des
            
            
              Leistungsempfängers,
            
            
              • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte
            
            
              
                Steuernummer
              
            
            
              oder die ihm vom Bundes-
            
            
              zentralamt für Steuern erteilte
            
            
              
                Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
              
            
            
              ,
            
            
              • das
            
            
              
                Ausstellungsdatum
              
            
            
              ,
            
            
              • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung
            
            
              vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (
            
            
              
                Rechnungsnummer
              
            
            
              ),
            
            
              • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang
            
            
              und die Art der sonstigen Leistung,
            
            
              • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des 14 Abs. 5 Satz 1 UStG den
            
            
              Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der
            
            
              Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
            
            
              • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung
            
            
              oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern
            
            
              sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
            
            
              • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall
            
            
              einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
            
            
              Steuerbefreiung gilt,