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Haufe Steuerguide 2014
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Achtung:
Übersetzer sind zwar Freiberufler, aber keine Schriftsteller. Die Vorsteuerpauschalierung kann
von ihnen nicht in Anspruch genommen werden (Abschnitt 23.2 Abs. 6 UStAE).
Wenn Sie von der Durchschnittssatzregelung Gebrauch machen wollen, müssen Sie einen
Antrag
stellen
(das ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich). Eine besondere Form ist dafür nicht
vorgeschrieben. Es genügt, dass Sie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder in der Jahreserklä-
rung die Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnen und erklären. Tragen Sie einfach die nach
Durchschnittssätzen ermittelte Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung in folgender Zeile ein: „Vorsteu-
erbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind (§ 23 UStG)“. Damit zeigen
Sie dem Finanzamt, dass Sie sich für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen entschieden haben.
Beispiel:
Die Honorare des freiberuflichen Journalisten T betragen im Jahr 2013 40.000 EUR zzgl. 7 % = 2.800
EUR Umsatzsteuer. Bei Anwendung der Durchschnittssatzregelung errechnet sich die von ihm zu
zahlende Umsatzsteuer wie folgt:
Honorareinnahmen netto 40.000 EUR
Umsatzsteuer 7 %
2.800 EUR
./. Vorsteuer nach Durchschnittssätzen:
4,8 % von 40.000 EUR =
./. 1.920 EUR
= Umsatzsteuer-Zahllast
880 EUR
Praxis-Tipp:
Die in der Anlage zur UStDV festgesetzten Durchschnittssätze sind für den Unternehmer und für
das Finanzamt verbindlich. Insbesondere ist es unerheblich, ob und ggf. inwieweit die nach Durch-
schnittssätzen ermittelte Vorsteuer von der tatsächlich entstandenen Vorsteuer abweicht. Der
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen ist deshalb auch dann zulässig, wenn dieser höher ist
als die Ihnen tatsächlich in Rechnung gestellte Vorsteuer, es also erhebliche Abweichungen gibt
(Abschnitt 23.1 Abs. 1 UStAE).
Wenn Sie sich zunächst für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen entschieden haben, z. B. im
Laufe des Jahres durch Abgabe entsprechender Umsatzsteuer-Voranmeldungen, können Sie diesen
Antrag bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
widerrufen
und damit zum normalen Vorsteuer-
abzug zurückkehren (BFH, Urteil v. 11.12.1997, V R 50/94, BStBl 1998 II S. 420). Eine Steuerfestsetzung
ist z. B. unanfechtbar, wenn Sie keinen Einspruch gegen Ihren Umsatzsteuerbescheid eingelegt haben
und die Einspruchsfrist abgelaufen ist (Abschnitt 19.2 Abs. 6 UStAE).
Ebenso können Sie, wenn Sie in früheren Jahren den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gewählt
haben, später wieder den normalen Vorsteuerabzug wählen; das geht allerdings nicht während des
Jahres, sondern nur zu Beginn eines Kalenderjahres (§ 23 Abs. 3 Satz 2 UStG).