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Haufe Steuerguide 2014
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Praxis-Tipp:
Beantragen Sie immer schriftlich die Ist-Besteuerung und lassen Sie sich die Genehmigung schrift-
lich vom Finanzamt bestätigen. Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite und vermeiden hohe
Umsatzsteuer-Nachzahlungen.
3.3 Wann Sie die Vorsteuer geltend machen können
Die Ist-Besteuerung gilt nur für die vereinnahmten Entgelte, d. h. die Einnahmenseite. Bei den Ausgaben
und beim Vorsteuerabzug gibt es dagegen keinen Unterschied zur Soll-Besteuerung. Sie müssen also
auch als Ist-Besteuerer nicht mit dem Vorsteuerabzug warten, bis die Rechnung bezahlt ist. Die Vorsteuer
ist bereits in dem Voranmeldungszeitraum abzugsfähig, in dem Ihnen die Rechnung Ihres Lieferanten
vorliegt und die Lieferung / Leistung erfolgt ist, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
In der Praxis wird bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung – da grundsätzlich keine Verbindlichkeiten
„gebucht“ werden – die Betriebsausgabe mit der dazu gehörenden Vorsteuer meist erst im Zeitpunkt
der Zahlung berücksichtigt und auch erst zu diesem Zeitpunkt in der Voranmeldung geltend gemacht.
Das führt zwar gelegentlich zu einem Liquiditätsnachteil, vereinfacht aber die Aufzeichnungen sehr.
Vorsicht:
Fallen Rechnung und Zahlung in verschiedene Jahre, sollten Sie von dieser vereinfachten
„Buchungstechnik“ im eigenen Interesse absehen. Machen Sie in diesem Fall die Vorsteuer bereits in
dem Jahr geltend, in dem Sie die Rechnung erhalten haben, und nicht erst im Jahr der Zahlung. Dann
kann Ihnen keine Vorsteuer verloren gehen.
3.4 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
Um die Ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer dem Finanzamt gegenüber geltend zu machen, müssen
Sie entsprechende Aufzeichnungen führen. Da dieser Aufwand häufig nicht in einem angemessenen
Verhältnis zum Erfolg steht, lässt der Gesetzgeber zu, dass Sie die abziehbare Vorsteuer nicht den
einzelnen Rechnungen entnehmen müssen, sondern nach einem Durchschnittssatz feststellen können.
Dieser
Durchschnittssatz
, mit dem die Vorsteuer pauschal ermittelt wird, beträgt
• für Schriftsteller 2,6 % der Nettoerlöse,
• für Journalisten 4,8 % der Nettoerlöse (§ 23 UStG, §§ 69, 70 UStDV und deren Anlage).
Die Durchschnittssatzregelung kann von Ihnen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Ihr
Vorjahresumsatz
(Nettoumsatz ohne Umsatzsteuer) aus schriftstellerischer bzw. journalistischer Tä-
tigkeit
61.356 EUR
nicht überstiegen hat (§ 69 Abs. 3 UStDV).
Bei Existenzgründern gibt es keinen Vorjahresumsatz. Deshalb besteht für das Jahr der Betriebseröff-
nung ein Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn der voraussichtliche Umsatz 61.356 EUR nicht übersteigt.