30
            
            
              Haufe Steuerguide 2014
            
            
              
                SteuerTipps
              
            
            
              für Autoren und Journalisten
            
            
              
                Beispiel:
              
            
            
              Das Honorar von Autor L beträgt im Jahr 2013 10.000 EUR zzgl. 7 % = 700 EUR Umsatzsteuer. Beim
            
            
              Kauf von Einrichtungsgegenständen für sein Arbeitszimmer, von Schreibmaterial, Druckerpatronen
            
            
              und Fachliteratur usw. werden ihm 2013 Vorsteuerbeträge von 500 EUR in Rechnung gestellt. Die
            
            
              Umsatzsteuer-Zahllast beträgt somit 200 EUR.
            
            
              
                Wichtig:
              
            
            
              Die Umsatzsteuer hat Auswirkungen auf Ihre Gewinnermittlung. Die von Ihnen eingenom-
            
            
              mene Umsatzsteuer gehört zu den Betriebseinnahmen; Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts
            
            
              sind ebenfalls
            
            
              
                Betriebseinnahmen
              
            
            
              . Die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer und die von Ihnen
            
            
              gezahlte Umsatzsteuer z. B. für Büromöbel zählen zu den
            
            
              
                Betriebsausgaben
              
            
            
              .
            
            
              
                3.2 Wann Sie die Umsatzsteuer zahlen müssen:
              
            
            
              
                Die Soll- und Ist-Besteuerung
              
            
            
              Wenn Sie für einen Auftraggeber tätig werden, müssten Sie eigentlich die Umsatzsteuer für Ihre Leis-
            
            
              tungen schon dann zahlen, wenn Sie diese erbracht haben. Wann Ihr Auftraggeber zahlt, spielt keine
            
            
              Rolle. Diese Berechnung der Umsatzsteuer nach
            
            
              
                vereinbarten Entgelten
              
            
            
              wird auch
            
            
              
                Soll-Besteuerung
              
            
            
              genannt und ist der im UStG vorgesehene Regelfall (§ 16 Abs. 1 UStG). Die Soll-Besteuerung hat den
            
            
              entscheidenden Nachteil, dass Sie die Umsatzsteuer schon dann an das Finanzamt abführen müssen,
            
            
              auch wenn der Verlag oder ein anderer Auftraggeber noch gar nicht bezahlt haben.
            
            
              Als Freiberufler haben Sie aber zum Glück die Möglichkeit, die Berechnung der Umsatzsteuer nach
            
            
              vereinnahmten Entgelten zu beantragen. Das ist die sog.
            
            
              
                Ist-Besteuerung
              
            
            
              nach § 20 UStG. Hier entsteht
            
            
              die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem ein Entgelt eingegangen ist. Sie
            
            
              führen also erst dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, wenn Sie Ihr Honorar erhalten haben.
            
            
              Im Gegensatz zur Soll-Besteuerung kommt es nicht darauf an, wann Sie Ihre Leistung erbracht haben.
            
            
              Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie die Ist-Besteuerung immer
            
            
              
                schriftlich
              
            
            
              beim Finanzamt
            
            
              beantragen. Existenzgründer machen das auf dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Ansonsten
            
            
              reicht ein formloses Schreiben; lassen Sie sich die Genehmigung dann aber schriftlich bestätigen.
            
            
              Der Antrag für die Genehmigung der Besteuerung nach tatsächlichen Entgelten statt nach vereinbarten
            
            
              Entgelten kann zwar auch
            
            
              
                konkludent
              
            
            
              gestellt werden, z. B. mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
            
            
              Dieser muss jedoch deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf der Grundlage der Ist-
            
            
              Einnahmen erklärt worden sind (BFH, Beschluss v. 11.5.2011, V B 93/10, BFH/NV 2011 S. 1406). Für die
            
            
              Zustimmung zur Ist-Besteuerung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsakts, die Ist-Besteuerung kann
            
            
              vom Finanzamt auch durch Erlass eines entsprechenden Umsatzsteuerbescheids konkludent gestattet
            
            
              werden (Niedersächsisches FG, Urteil v. 22.12.2010, 16 K 303/10, EFG 2011 S. 749). Eine Berechtigung
            
            
              zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist allerdings nicht vorhanden, wenn das Finanzamt
            
            
              keine oder keine nach außen hin erkennbare Entscheidung über einen entsprechenden Antrag bekannt
            
            
              gegeben hat (BFH, Beschluss v. 28.8.2002, V B 65/02, BFH/NV 2003 S. 210).