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Haufe Steuerguide 2014
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Wichtig:
Es gibt derzeit noch keine technische Möglichkeit, die
formlose Gewinnermittlung
elektro-
nisch an das Finanzamt zu übermitteln; für die Einkommensteuererklärung (Mantelbogen, Anlage S,
etc.) ist die elektronische Übertragung jedoch grundsätzlich verpflichtend (§ 25 Abs. 4 Satz 1 EStG)!
Eine Konstellation, die zu einer „zweigleisigen“ Abgabe führt: Einkommensteuererklärung elektronisch –
formlose Gewinnermittlung per Post. Da aber auch bei der elektronischen Übermittlung der Steuerer-
klärung (selbst in authentifizierter Form) noch häufig Unterlagen auf dem Postweg nachzusenden sind
(z. B. Spendenquittungen, Nachweis der Behinderung, Steuerbescheinigungen über Zinsen), kann die
Abgabe der formlosen Gewinnermittlung auf Papier insgesamt betrachtet weiterhin eine Erleichterung
darstellen, von der vor allem nebenberufliche Schriftsteller profitieren können. Wenn Sie lieber sämtliche
zur Steuererklärung abzugebenden Anlagen elektronisch an die Finanzbehörde versenden möchten,
können Sie natürlich auch bei geringen Einnahmen (unter 17.500 EUR im Jahr) den amtlichen Vordruck
Anlage EÜR (elektronisch) ausfüllen und nur noch entsprechende Nachweise per Post übermitteln.
3 Umsatzsteuer
Als freiberuflicher Schriftsteller oder Journalist sind Sie gleichzeitig Unternehmer im Sinne des Umsatz-
steuergesetzes, gleichgültig, ob Sie diese Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausüben. Ist
jemand Unternehmer, ist er dem Grunde nach auch umsatzsteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass Sie für
Ihre Tätigkeit Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen müssen.
Als Selbstständiger kommen Sie mit der Umsatzsteuer, die umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer
genannt wird, auf zwei Wegen in Berührung: zum einen bei Ausübung Ihrer unternehmerischen schrift-
stellerischen/journalistischen Tätigkeit und zum anderen bei Ihren beruflichen Einkäufen.
3.1 So funktioniert die Umsatzsteuer
Von seinen Auftraggebern muss der Unternehmer Umsatzsteuer kassieren (Ausgangsrechnung bzw.
Gutschrift) und diese dann an das Finanzamt abführen. An seine Lieferanten, z. B. Buchhändler, muss
er Umsatzsteuer bezahlen (Eingangsrechnung), die er sich aber als sog. „Vorsteuer“ vom Finanzamt
zurückholen darf. Da die Vertragspartner eines Schriftstellers bzw. Journalisten – die Verlage – eben-
falls umsatzsteuerpflichtig sind, tut diesen die zusätzliche In-Rechnung-Stellung der Umsatzsteuer
wirtschaftlich betrachtet nicht weh. Denn die Verlage erhalten die von Ihnen berechnete Umsatzsteuer
ebenfalls als Vorsteuer vom Finanzamt wieder zurück.
Das Umsatzsteuergesetz kennt
zwei Steuersätze:
• Im Normalfall wird die Umsatzsteuer mit 19 %, dem sog. „Regelsteuersatz“, erhoben.
• Leistungen bestimmter Berufsgruppen – dazu gehören Sie als Schriftsteller bzw. Journalist – werden
jedoch mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).
Von der den Verlagen in Rechnung gestellten 7 %igen Umsatzsteuer können Sie die Ihnen bei Käufen
für Ihr „Unternehmen“ in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen und auf diese Weise vom Finanzamt
zurückholen. Der Saldo zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ergibt die tatsächliche Umsatzsteuer-
Zahlung, die an das Finanzamt abzuführen ist
(Umsatzsteuer-Zahllast)
.