Haufe Steuerguide 2014
            
            
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                Wichtig:
              
            
            
              Es gibt derzeit noch keine technische Möglichkeit, die
            
            
              
                formlose Gewinnermittlung
              
            
            
              elektro-
            
            
              nisch an das Finanzamt zu übermitteln; für die Einkommensteuererklärung (Mantelbogen, Anlage S,
            
            
              etc.) ist die elektronische Übertragung jedoch grundsätzlich verpflichtend (§ 25 Abs. 4 Satz 1 EStG)!
            
            
              Eine Konstellation, die zu einer „zweigleisigen“ Abgabe führt: Einkommensteuererklärung elektronisch –
            
            
              formlose Gewinnermittlung per Post. Da aber auch bei der elektronischen Übermittlung der Steuerer-
            
            
              klärung (selbst in authentifizierter Form) noch häufig Unterlagen auf dem Postweg nachzusenden sind
            
            
              (z. B. Spendenquittungen, Nachweis der Behinderung, Steuerbescheinigungen über Zinsen), kann die
            
            
              Abgabe der formlosen Gewinnermittlung auf Papier insgesamt betrachtet weiterhin eine Erleichterung
            
            
              darstellen, von der vor allem nebenberufliche Schriftsteller profitieren können. Wenn Sie lieber sämtliche
            
            
              zur Steuererklärung abzugebenden Anlagen elektronisch an die Finanzbehörde versenden möchten,
            
            
              können Sie natürlich auch bei geringen Einnahmen (unter 17.500 EUR im Jahr) den amtlichen Vordruck
            
            
              Anlage EÜR (elektronisch) ausfüllen und nur noch entsprechende Nachweise per Post übermitteln.
            
            
              
                3 Umsatzsteuer
              
            
            
              Als freiberuflicher Schriftsteller oder Journalist sind Sie gleichzeitig Unternehmer im Sinne des Umsatz-
            
            
              steuergesetzes, gleichgültig, ob Sie diese Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausüben. Ist
            
            
              jemand Unternehmer, ist er dem Grunde nach auch umsatzsteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass Sie für
            
            
              Ihre Tätigkeit Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen müssen.
            
            
              Als Selbstständiger kommen Sie mit der Umsatzsteuer, die umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer
            
            
              genannt wird, auf zwei Wegen in Berührung: zum einen bei Ausübung Ihrer unternehmerischen schrift-
            
            
              stellerischen/journalistischen Tätigkeit und zum anderen bei Ihren beruflichen Einkäufen.
            
            
              
                3.1 So funktioniert die Umsatzsteuer
              
            
            
              Von seinen Auftraggebern muss der Unternehmer Umsatzsteuer kassieren (Ausgangsrechnung bzw.
            
            
              Gutschrift) und diese dann an das Finanzamt abführen. An seine Lieferanten, z. B. Buchhändler, muss
            
            
              er Umsatzsteuer bezahlen (Eingangsrechnung), die er sich aber als sog. „Vorsteuer“ vom Finanzamt
            
            
              zurückholen darf. Da die Vertragspartner eines Schriftstellers bzw. Journalisten – die Verlage – eben-
            
            
              falls umsatzsteuerpflichtig sind, tut diesen die zusätzliche In-Rechnung-Stellung der Umsatzsteuer
            
            
              wirtschaftlich betrachtet nicht weh. Denn die Verlage erhalten die von Ihnen berechnete Umsatzsteuer
            
            
              ebenfalls als Vorsteuer vom Finanzamt wieder zurück.
            
            
              Das Umsatzsteuergesetz kennt
            
            
              
                zwei Steuersätze:
              
            
            
              • Im Normalfall wird die Umsatzsteuer mit 19 %, dem sog. „Regelsteuersatz“, erhoben.
            
            
              • Leistungen bestimmter Berufsgruppen – dazu gehören Sie als Schriftsteller bzw. Journalist – werden
            
            
              jedoch mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).
            
            
              Von der den Verlagen in Rechnung gestellten 7 %igen Umsatzsteuer können Sie die Ihnen bei Käufen
            
            
              für Ihr „Unternehmen“ in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen und auf diese Weise vom Finanzamt
            
            
              zurückholen. Der Saldo zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ergibt die tatsächliche Umsatzsteuer-
            
            
              Zahlung, die an das Finanzamt abzuführen ist
            
            
              
                (Umsatzsteuer-Zahllast)
              
            
            
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