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              Haufe Steuerguide 2014
            
            
              
                SteuerTipps
              
            
            
              für Autoren und Journalisten
            
            
              
                „Gemischte Steuerberatungskosten“
              
            
            
              betreffen sowohl die Privatsphäre als auch die Betriebs- bzw.
            
            
              Berufssphäre. Dazu zählen z. B. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Anschaffungskosten für Steuer-
            
            
              fachliteratur oder Software zur Ermittlung des Einkommens und der Einkünfte. Bei derartigen Kosten
            
            
              ist eigentlich im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben
            
            
              bzw. Werbungskosten und den Kosten der Lebensführung vorzunehmen (BMF, Schreiben v. 21.12. 2007,
            
            
              BStBl 2007 I S. 256, Rdnr. 7). Hier gibt es aber eine
            
            
              
                Vereinfachungsregelung
              
            
            
              :
            
            
              • Betragen die gemischten Kosten
            
            
              
                nicht mehr als 100 EUR
              
            
            
              , dürfen Sie diese ohne Aufteilung bei einer
            
            
              Einkunftsart Ihrer Wahl in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen.
            
            
              • Betragen die gemischten Kosten
            
            
              
                mehr als 100 EUR und nicht mehr als 200 EUR
              
            
            
              , z. B. 150 EUR,
            
            
              dürfen Sie 100 EUR bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen.
            
            
              Der Restbetrag bleibt steuerlich unberücksichtigt.
            
            
              • Betragen die gemischten Kosten
            
            
              
                mehr als 200 EUR
              
            
            
              , dürfen Sie 50 % bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als
            
            
              Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Die restlichen 50 % bleiben steuerlich unberücksichtigt.
            
            
              
                Telefon, Telefax, Handy, Internet
              
            
            
              Beruflich entstandene Telefon-, Internet-, Handy- und Telefaxkosten sind als Betriebsausgaben ab-
            
            
              zugsfähig. Nutzen Sie z. B. für berufliche Telefonate das private Telefon oder aus beruflichen Gründen
            
            
              den privaten Internetanschluss, sind die dadurch entstandenen Kosten ebenfalls Betriebsausgaben.
            
            
              Die Rechnung Ihres Telefon- bzw. Internetanbieters müssen Sie dann entsprechend im Verhältnis der
            
            
              beruflichen und der privaten Nutzung aufteilen. Eine Möglichkeit ist die Aufteilung anhand von
            
            
              
                Ein-
              
            
            
              
                zelnachweisen
              
            
            
              . Das kann bei Flatrate-Tarifen, bei denen es keine Einzelverbindungsnachweise gibt,
            
            
              aber sehr aufwendig werden. Denn Sie müssen immerhin drei Monate lang Aufzeichnungen über die
            
            
              berufliche und private Nutzung führen.
            
            
              Einfacher geht es, wenn Sie Ihre betrieblichen Telekommunikationsaufwendungen
            
            
              
                schätzen
              
            
            
              . Diese
            
            
              Schätzung sollte aber möglichst realistisch und für das Finanzamt vor allem nachvollziehbar sein. Sonst
            
            
              könnte es passieren, dass Sie Ihre Kosten doch aufwendig im Einzelnen nachweisen müssen oder der
            
            
              Finanzbeamte selber eine Schätzung vornimmt – und diese wird für Sie eher nachteilig ausfallen.
            
            
              
                Vorsteuer
              
            
            
              Vorsteuer, die auf Rechnungen anderer Unternehmer an Sie gesondert ausgewiesen ist, dürfen Sie als
            
            
              Betriebsausgabe abziehen, wenn Ihre Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen. Wenn nicht, buchen
            
            
              Sie einfach den Bruttowert als Betriebsausgabe bzw. behandeln den Bruttowert einschließlich Vorsteuer
            
            
              als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
            
            
              
                2.3.9 Betriebsausgabenpauschale statt Einzelnachweis
              
            
            
              Alle Betriebsausgaben müssen Sie grundsätzlich dem Finanzamt gegenüber nachweisen oder zumin-
            
            
              dest glaubhaft machen. Bei den Einkünften aus schriftstellerischer und journalistischer Tätigkeit hat die
            
            
              Finanzverwaltung jedoch nichts dagegen, wenn bei der Ermittlung dieser Einkünfte statt eines Einzel-
            
            
              nachweises für die Betriebsausgaben eine Pauschale angesetzt wird. Das sind die
            
            
              
                Voraussetzungen
              
            
            
              (H 18.2 EStH 2012 „Betriebsausgabenpauschale“):