Haufe Steuerguide 2014
            
            
              25
            
            
              
                Beispiel:
              
            
            
              Autor F hat sich 2013 aus beruflichen Gründen 3 Tage in München aufgehalten. Seine Geschäftsreise
            
            
              begann am Montag um 7.00 Uhr und endete am Mittwoch um 20.00 Uhr. Der 3-tägige Aufenthalt
            
            
              hat zu Verpflegungsaufwendungen von 150 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (28,50 EUR) = 178,50
            
            
              EUR geführt.
            
            
              Für den Anreise- und Rückreisetag steht F jeweils ein Verpflegungspauschbetrag von 12 EUR zu. Für
            
            
              Dienstag erhält er den vollen Verpflegungspauschbetrag von 24 EUR, sodass er in seiner Einnahmen-
            
            
              Überschuss-Rechnung 48 EUR (12 EUR + 24 EUR + 12 EUR) Verpflegungsmehraufwand als Betriebs-
            
            
              ausgaben absetzen kann. Daneben macht er als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die in
            
            
              den tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten enthaltene Vorsteuer von 28,50 EUR geltend.
            
            
              Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Für alle anderen Leis-
            
            
              tungen (Frühstück, Minibar usw.) gilt der Steuersatz von 19 %. Folglich müssen in den Hotelrechnungen
            
            
              die Leistungen getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen werden. Übernachtungen mit Frühstück dürfen
            
            
              nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden. Eine Aufteilung ist zur zutreffenden Ermittlung
            
            
              der Umsatzsteuer zwingend erforderlich.
            
            
              
                Beispiel 1
              
            
            
              Autor Q erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung über 80 EUR zzgl. 7 % USt =
            
            
              5,60 EUR. Da kein Frühstück eingenommen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80
            
            
              EUR Betriebsausgaben. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann Q die gezahlte Umsatzsteuer
            
            
              in Höhe von 5,60 EUR als Vorsteuer ansetzen.
            
            
              
                Beispiel 2
              
            
            
              Autor W erhält für eine Übernachtung mit Frühstück eine Rechnung in Höhe von insgesamt 80 EUR
            
            
              netto; davon entfallen 10 EUR auf das Frühstück. Auf Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze
            
            
              muss der Hotelier die Positionen „Übernachtung“ mit 70 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 4,90 EUR
            
            
              und „Frühstück“ mit 10 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 1,90 EUR ausweisen. Den Betrag von 70 EUR
            
            
              für die Übernachtung kann W als Betriebsausgabe geltend machen, nicht dagegen die 10 EUR für
            
            
              das Frühstück. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann W die gezahlte Umsatzsteuer jedoch
            
            
              in voller Höhe von 6,80 EUR (= 4,90 EUR + 1,90 EUR) als Vorsteuer ansetzen.
            
            
              
                Steuerberatungskosten
              
            
            
              Der Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) ist
            
            
              nicht möglich. Privat veranlasst sind z. B. die Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens, der Anlage
            
            
              Kind und der Anlage Vorsorgeaufwand.
            
            
              Abziehbar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bleibt der Teil der Kosten, der im Zusammenhang
            
            
              mit einer Einkunftsart steht. Dazu zählen z. B. die Ermittlung der Einkünfte aus Ihrem Arbeitsverhältnis bzw.
            
            
              Ihrer Vermietung und Verpachtung oder für Ihre Gewinnermittlung und ggf. die Umsatzsteuererklärung usw.