Haufe Steuerguide 2014
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Beispiel:
Autor F hat sich 2013 aus beruflichen Gründen 3 Tage in München aufgehalten. Seine Geschäftsreise
begann am Montag um 7.00 Uhr und endete am Mittwoch um 20.00 Uhr. Der 3-tägige Aufenthalt
hat zu Verpflegungsaufwendungen von 150 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (28,50 EUR) = 178,50
EUR geführt.
Für den Anreise- und Rückreisetag steht F jeweils ein Verpflegungspauschbetrag von 12 EUR zu. Für
Dienstag erhält er den vollen Verpflegungspauschbetrag von 24 EUR, sodass er in seiner Einnahmen-
Überschuss-Rechnung 48 EUR (12 EUR + 24 EUR + 12 EUR) Verpflegungsmehraufwand als Betriebs-
ausgaben absetzen kann. Daneben macht er als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die in
den tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten enthaltene Vorsteuer von 28,50 EUR geltend.
Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Für alle anderen Leis-
tungen (Frühstück, Minibar usw.) gilt der Steuersatz von 19 %. Folglich müssen in den Hotelrechnungen
die Leistungen getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen werden. Übernachtungen mit Frühstück dürfen
nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden. Eine Aufteilung ist zur zutreffenden Ermittlung
der Umsatzsteuer zwingend erforderlich.
Beispiel 1
Autor Q erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung über 80 EUR zzgl. 7 % USt =
5,60 EUR. Da kein Frühstück eingenommen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80
EUR Betriebsausgaben. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann Q die gezahlte Umsatzsteuer
in Höhe von 5,60 EUR als Vorsteuer ansetzen.
Beispiel 2
Autor W erhält für eine Übernachtung mit Frühstück eine Rechnung in Höhe von insgesamt 80 EUR
netto; davon entfallen 10 EUR auf das Frühstück. Auf Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze
muss der Hotelier die Positionen „Übernachtung“ mit 70 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 4,90 EUR
und „Frühstück“ mit 10 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 1,90 EUR ausweisen. Den Betrag von 70 EUR
für die Übernachtung kann W als Betriebsausgabe geltend machen, nicht dagegen die 10 EUR für
das Frühstück. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann W die gezahlte Umsatzsteuer jedoch
in voller Höhe von 6,80 EUR (= 4,90 EUR + 1,90 EUR) als Vorsteuer ansetzen.
Steuerberatungskosten
Der Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) ist
nicht möglich. Privat veranlasst sind z. B. die Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens, der Anlage
Kind und der Anlage Vorsorgeaufwand.
Abziehbar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bleibt der Teil der Kosten, der im Zusammenhang
mit einer Einkunftsart steht. Dazu zählen z. B. die Ermittlung der Einkünfte aus Ihrem Arbeitsverhältnis bzw.
Ihrer Vermietung und Verpachtung oder für Ihre Gewinnermittlung und ggf. die Umsatzsteuererklärung usw.