Haufe Steuerguide 2014
            
            
              27
            
            
              • Bei
            
            
              
                hauptberuflicher
              
            
            
              selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit dürfen Sie
            
            
              als Betriebsausgabenpauschale 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch
            
            
              2.455 EUR jährlich, geltend machen.
            
            
              • Bei einer schriftstellerischer
            
            
              
                Nebentätigkeit
              
            
            
              dürfen Sie als Betriebsausgabenpauschale 25 % der
            
            
              Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich, ansetzen.
            
            
              Nebenberuflich ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn ihr zeitlicher Umfang höchstens 1/3 einer
            
            
              Vollzeitbeschäftigung ausmacht. Üben Sie
            
            
              
                mehrere Nebentätigkeiten
              
            
            
              aus, z. B. schriftstellerische
            
            
              und Vortragstätigkeit, erhalten Sie den Höchstbetrag von 614 EUR für alle Nebentätigkeiten, die unter
            
            
              die Pauschalierungsregelung fallen, nur einmal.
            
            
              Haben Sie
            
            
              
                höhere Betriebsausgaben
              
            
            
              , dürfen Sie diese natürlich in Ihrer Steuererklärung im Wege des
            
            
              Einzelnachweises geltend machen.
            
            
              
                2.4 Steuererklärung, Anlage EÜR und Anlage S
              
            
            
              Als Freiberufler haben Sie steuerlich zwar einige Freiheiten, Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten. Um
            
            
              die Anlage EÜR kommen Sie jedoch kaum herum. Nur wenn Ihre Betriebseinnahmen unter der Grenze
            
            
              von
            
            
              
                17.500 EUR
              
            
            
              im Jahr liegen, können Sie anstelle der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung
            
            
              einreichen. Ansonsten ist die Anlage EÜR Pflicht. Auf diesem Vordruck müssen Sie Ihren Gewinn oder
            
            
              Verlust ermitteln.
            
            
              Der mit der Anlage EÜR festgestellte Gewinn / Verlust aus Ihrer schriftstellerischen bzw. journalistischen
            
            
              Tätigkeit wird in die
            
            
              
                Anlage S
              
            
            
              zur Einkommensteuererklärung übertragen.
            
            
              Selbstständige müssen ihre Einkommensteuererklärung inklusive der Anlage EÜR grundsätzlich
            
            
              
                elek-
              
            
            
              
                tronisch per ELSTER
              
            
            
              an das Finanzamt zu übermitteln.
            
            
              Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Härtefallantrag gestellt wird und das Finanzamt zur Vermeidung
            
            
              unbilliger Härten (§ 60 Abs. 4 EStDV) auf diese elektronische Form verzichtet. In diesem Fall ist jedoch
            
            
              der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (d. h. die Anlage
            
            
              EÜR in Papierform) beizufügen (§ 60 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStDV).
            
            
              Autoren und Schriftsteller, deren
            
            
              
                Betriebseinnahmen weniger als 17.500 EUR
              
            
            
              betragen, brauchen
            
            
              die Anlage EÜR nicht auszufüllen, sondern dürfen Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung weiterhin frei
            
            
              gestalten. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können Sie für Ihre Gewinnermittlung
            
            
              folgenden Berechnungsbogen verwenden. Sie brauchen ihn nur auszufüllen und per Post als Anlage zu
            
            
              Ihrer – in elektronischer Form zu versendenden – Steuererklärung bei Ihrem Finanzamt einzureichen.