Haufe Steuerguide 2014
            
            
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                Praxis-Tipp:
              
            
            
              Beträgt die private Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 10 %, konnten bisher die Arbeitszimmer-
            
            
              kosten gar nicht abgesetzt werden. Eine Aufteilung nach Nutzungsanteilen wie beim Computer war
            
            
              nicht möglich. Umso erfreulicher sind die Entscheidungen des FG Köln und des Niedersächsischen
            
            
              FG. Sie haben entschieden, dass bei einer 50 %igen bzw. 40 %igen privaten Mitbenutzung des
            
            
              Arbeitszimmers dessen Kosten
            
            
              
                anteilig
              
            
            
              zu 50 % bzw. 60 %, ggf. begrenzt auf 1.250 EUR, abgezo-
            
            
              gen werden dürfen. Ob der BFH den Urteilen der Finanzgerichte folgt, bleibt abzuwarten (Urteil v.
            
            
              19.5.2011, 10 K 4126/09, EFG 2011 S. 1410, Az des BFH X R 32/11 FG Köln; Niedersächsisches FG,
            
            
              Urteil v. 24.4.2012, 8 K 254/11, EFG 2012 S. 2100, Az des BFH IX R 23/12). Einschlägige Fälle sollten
            
            
              offen gehalten und die weitere Entwicklung der Rechtsprechung beobachtet werden.
            
            
              
                Bewirtungskosten
              
            
            
              Eine Bewirtung von Geschäftsfreunden liegt vor, wenn Sie als Autor aus geschäftlichem Anlass andere
            
            
              Personen zum Essen oder Trinken einladen, z. B. um bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu
            
            
              pflegen oder neue anzubahnen. Die Bewirtung darf nicht in Ihrer Privatwohnung oder etwa anlässlich
            
            
              Ihres Geburtstags stattfinden. Dann überlagert der private Anlass das Geschäftliche und Sie müssen
            
            
              die Rechnung aus eigener Tasche bezahlen.
            
            
              Verwenden Sie als Nachweis nach Möglichkeit den früher vorgeschriebenen amtlichen Vordruck,
            
            
              der meist auf der Rückseite der Gaststättenrechnungen abgedruckt ist. Machen Sie darauf folgende
            
            
              Angaben (Name und Anschrift der Gaststätte sowie Tag der Bewirtung ergeben sich bereits aus der
            
            
              Gaststättenrechnung):
            
            
              • Ihr eigener Name als bewirtende Person,
            
            
              • Namen der bewirteten Personen,
            
            
              • genauer Anlass der Bewirtung,
            
            
              • Ihre Unterschrift.
            
            
              Alle Rechnungsposten müssen einzeln und mit genauer Bezeichnung aufgeführt werden. Der Beleg
            
            
              muss maschinell erstellt und registriert worden sein.
            
            
              Der Betriebsausgabenabzug ist auf
            
            
              
                70 %
              
            
            
              der nachgewiesenen Kosten begrenzt. Sie dürfen also in
            
            
              Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur 70 % des tatsächlichen Rechnungsbetrags als Betriebs-
            
            
              ausgabe ansetzen oder 100 % als Betriebsausgaben und den nicht abzugsfähigen 30 %-Anteil als
            
            
              Betriebseinnahme.
            
            
              Wer zur Abgabe der Anlage EÜR verpflichtet ist oder diese freiwillig abgibt, muss den steuerlich ab-
            
            
              ziehbaren Teil seiner Bewirtungskosten (70 %) in Feld 175 (Zeile 53) und den nichtabziehbaren Teil
            
            
              (30 %) in Feld 165 eintragen. Auch Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von den sonstigen
            
            
              Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).