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              Haufe Steuerguide 2014
            
            
              
                SteuerTipps
              
            
            
              für Autoren und Journalisten
            
            
              
                2.3.8 ABC wichtiger Betriebsausgaben
              
            
            
              
                Arbeitsverträge mit Ehegatten oder Kindern
              
            
            
              Unterstützt Sie Ihr Ehegatte oder ein Kind bei Ihrer Berufsausübung, kann diese Mitarbeit steuerlich
            
            
              berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Den gezahlten Arbeits-
            
            
              lohn können Sie dann als Betriebsausgaben absetzen.
            
            
              Die Mitarbeit kann auch im Rahmen eines sog. Minijobs erfolgen, was in der Regel steuerlich besonders
            
            
              vorteilhaft ist. Der Grund: Wurde der als Betriebsausgabe abgesetzte Arbeitslohn des Arbeitnehmer-
            
            
              Ehegatten pauschal versteuert, bleibt er bei der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten außer Ansatz.
            
            
              
                Wichtig:
              
            
            
              Die Verdienstgrenze für Minijobber wurde ab 2013 von bisher 400 EUR auf 450 EUR erhöht.
            
            
              
                Arbeitszimmer
              
            
            
              Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich
            
            
              keine Betriebsausgaben.
            
            
              
                Ausnahme:
              
            
            
              Häusliche Arbeitszimmer sind steuerlich absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG), wenn
            
            
              •
            
            
              
                kein anderer Arbeitsplatz
              
            
            
              für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht
            
            
              (Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR);
            
            
              • das Arbeitszimmer den
            
            
              
                Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
              
            
            
              darstellt (keine Abzugsbeschränkung, sondern voller Abzug).
            
            
              
                Praxis-Tipp:
              
            
            
              Üben Sie Ihre schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit nebenberuflich aus, steht Ihnen da-
            
            
              für normalerweise kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung. Ihre
            
            
              Arbeitszimmerkosten sind dann bis zu 1.250 EUR absetzbar. Es spielt hier keine Rolle, ob Sie für
            
            
              Ihre Haupttätigkeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, denn es wird für jede Tätigkeit einzeln
            
            
              geprüft, ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt oder nicht.
            
            
              Das häusliche Arbeitszimmer muss darüber hinaus
            
            
              
                nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke
              
            
            
              
                genutzt
              
            
            
              werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von nicht mehr als
            
            
              10 % ist unschädlich (BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195, Rn. 3). Die betriebliche / berufliche
            
            
              Nutzung muss danach mindestens 90 % der Gesamtnutzung betragen – dann wird das Arbeitszimmer
            
            
              „so gut wie ausschließlich“ betrieblich / beruflich genutzt.