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Haufe Steuerguide 2014
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
2.3.8 ABC wichtiger Betriebsausgaben
Arbeitsverträge mit Ehegatten oder Kindern
Unterstützt Sie Ihr Ehegatte oder ein Kind bei Ihrer Berufsausübung, kann diese Mitarbeit steuerlich
berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Den gezahlten Arbeits-
lohn können Sie dann als Betriebsausgaben absetzen.
Die Mitarbeit kann auch im Rahmen eines sog. Minijobs erfolgen, was in der Regel steuerlich besonders
vorteilhaft ist. Der Grund: Wurde der als Betriebsausgabe abgesetzte Arbeitslohn des Arbeitnehmer-
Ehegatten pauschal versteuert, bleibt er bei der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten außer Ansatz.
Wichtig:
Die Verdienstgrenze für Minijobber wurde ab 2013 von bisher 400 EUR auf 450 EUR erhöht.
Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich
keine Betriebsausgaben.
Ausnahme:
Häusliche Arbeitszimmer sind steuerlich absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG), wenn
•
kein anderer Arbeitsplatz
für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht
(Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR);
• das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
darstellt (keine Abzugsbeschränkung, sondern voller Abzug).
Praxis-Tipp:
Üben Sie Ihre schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit nebenberuflich aus, steht Ihnen da-
für normalerweise kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung. Ihre
Arbeitszimmerkosten sind dann bis zu 1.250 EUR absetzbar. Es spielt hier keine Rolle, ob Sie für
Ihre Haupttätigkeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, denn es wird für jede Tätigkeit einzeln
geprüft, ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt oder nicht.
Das häusliche Arbeitszimmer muss darüber hinaus
nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke
genutzt
werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von nicht mehr als
10 % ist unschädlich (BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195, Rn. 3). Die betriebliche / berufliche
Nutzung muss danach mindestens 90 % der Gesamtnutzung betragen – dann wird das Arbeitszimmer
„so gut wie ausschließlich“ betrieblich / beruflich genutzt.