Haufe Steuerguide 2014
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Begünstigter Personenkreis
Der Gesetzgeber möchte mit der Sonderabschreibung nur kleinen und mittleren Betrieben einen
Steuervorteil verschaffen:
• Einnahmen-Überschuss-Rechner erhalten die Sonderabschreibung, wenn der Gewinn im Jahr vor der
Anschaffung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 100.000 EUR betragen hat. Dabei ist zu beachten,
dass Investitionsabzugsbeträge den Gewinn des Vorjahres nicht beeinflussen dürfen. Maßgebender
Gewinn ist also der Gewinn, der sich vor Abzug von Investitionsabzugsbeträgen ergibt.
• Freiberufler, die ihren Gewinn ausnahmsweise über eine Bilanz ermitteln, dürfen im Jahr vor der
Anschaffung des Wirtschaftsguts, für das die Sonderabschreibung vorgenommen werden soll, ein
Betriebsvermögen von höchstens 235.000 EUR haben.
Anforderungen an den angeschafften Gegenstand
Auch der angeschaffte Gegenstand muss verschiedenen Anforderungen genügen. Ist eine Vorausset-
zung nicht erfüllt, kann eine bereits vorgenommene Sonderabschreibung vom Finanzamt rückgängig
gemacht werden. Die Sonderabschreibung setzt Folgendes voraus:
• Das neue oder gebrauchte Wirtschaftsgut muss beweglich und abnutzbar sein und zum betrieblichen
Anlagevermögen gehören.
• Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres im Betrieb verbleiben
(Verbleibensfrist).
• Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ablauf der Verbleibensfrist, d. h. bis zum Ende des auf die Anschaf-
fung folgenden Jahres, zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
Beispiel:
Autor A erwarb im Juli 2013 einen Bücherschrank für 1.300 EUR. Neben der linearen AfA kann A
im Jahr 2013 zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 % von 1.300 EUR = 260 EUR als Betriebs-
ausgabe geltend machen.
Wichtig:
Bei sog. Pool-Wirtschaftsgütern (s. Tz. 2.3.3) gewährt die Finanzverwaltung keine Son-
derabschreibung i. H. v. bis zu 20 % der Anschaffungskosten in den ersten 5 Jahren (BMF, Schreiben
v. 30.9.2010, BStBl 2010 I S. 755, Tz. 14). Begründung: Der Sammelposten sei kein Wirtschaftsgut,
sondern eine Rechengröße.
2.3.7 Nicht bzw. nur beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben
Von dem Grundsatz, dass Betriebsausgaben in voller Höhe abzusetzen sind, gibt es einige Ausnahmen.
So dürfen z. B.
• betrieblich veranlasste Geschenke nur abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten der dem
Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände 35 EUR nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1 EStG),
• geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten nur in Höhe von 70 % der Aufwendungen als Betriebs-
ausgaben berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).