personalmagazin 5/2018 - page 75

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05/18 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
geschuldeten Arbeitslohn erstattet wer-
den. Dies war und ist anerkannt und
erfreut sich auch zunehmender Beliebt-
heit. Allerdings ist diese Erstattungsop-
tion an enge Voraussetzungen geknüpft:
Alljährlich muss die Originalrechnung
im Unternehmen vorgelegt und zum
Lohnkonto genommen werden, um
eine doppelte Geltendmachung im Rah-
men der Einkommensteuererklärung
zu unterbinden. Werden nur anteilig
Zuschüsse gewährt, so muss sich der
Arbeitgeber dennoch die Originalrech-
nung vorlegen lassen und darauf den er-
statteten Anteil vermerken. Gestempelt
und gezeichnet verbleibt der Beleg als
Kopie in der Personalakte und geht im
Original an den Arbeitnehmer zurück –
für dessen Lohnsteuererklärung.
Steuerfrei zu leisten sind Sachleis­
tungen und Barzuschüsse des Arbeit-
gebers für die Unterkunft und die
Betreuung nicht schulpflichtiger Kin-
der. Nicht begünstigt sind jedoch deren
Transport oder Betreuung im Haushalt.
Kindergartenzuschüsse sind bis da-
to von der Höhe her unbegrenzt oder
auf die tatsächlich nachgewiesenen
Kosten begrenzt. Dass die Kinder der
anspruchsberechtigten Eltern in der
Vergangenheit noch nicht schulpflichtig
sein durften, hat aufgrund der landes-
rechtlichen Schulgesetze oft zu unter-
schiedlichen Ergebnissen geführt. Daher
wurde vereinfachend auf die Vollendung
des 6. Lebensjahrs abgestellt. Seit 2015
bleiben Kinder so lange begünstigt, bis
sie eingeschult sind.
Tatsächlich ist dieses Instrument je-
doch umstritten. Zwar sind viele Eltern
zunächst damit einverstanden, wenn der
Zuschuss mit Erreichen der Schulpflicht
entfiele, schließlich entstehen ja auch
keine Kindergartenkosten mehr. Aller-
dings reduzieren sich die Kosten für ein
Kind ab diesem Zeitpunkt ja nicht. Daher
eröffnet es bei betroffenen Mitarbeitern
– trotz mehrfacher Hinweise auf die Be-
fristung – nicht selten die Erwartungs-
haltung auf gleichwertigen Ersatz, wenn
die Nettozuschüsse entfallen. In der
Praxis ist daher ein auf der Lohnabrech-
nung ausgewiesener Betrag, der ersatz-
los entfällt, ein Faktor der Demotivation.
Bei einem Zuschuss von etwa 100 Euro
pro Monat ist dies eventuell noch durch
eine Bruttoerhöhung auszugleichen. Be-
läuft sich der Zuschuss jedoch auf 400
Euro – Beträge, die für Kindergärten
in Ballungsgebieten durchaus gezahlt
werden – ist eine Kompensation mittels
Bruttoerhöhung eher unrealistisch.
Kinderbetreuung vermitteln
Zuschüsse zur Beratung und Vermitt-
lung von Kinderbetreuung oder der Be-
treuung pflegebedürftiger Angehöriger
sind dagegen erst seit wenigen Jahren
möglich und daher meist nicht sehr gän-
gig. Leistungen des Arbeitgebers, die
zur Vermittlung von Betreuungskräften
für pflegebedürftige Angehörige oder
Kinder beitragen oder die Beratungs-
leistung dazu, können künftig ohne
Betragsbegrenzung steuerfrei erstattet
werden. Voraussetzung ist, dass die zu
betreuenden Kinder Anspruch auf Kin-
dergeld haben. Begünstigt sind Kinder,
die das 14. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben. Ebenso begünstigt sind be-
hinderte Kinder, die außerstande sind,
sich selbst zu unterhalten und deren
Behinderung vor Vollendung des 25. Le-
bensjahrs eingetreten ist. Zwar müssen
auch diese Zuschüsse zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ge-
währt werden. Meist werden diese aber
eher in Einzelfällen und damit als be-
sondere „Prämienregelung“ auftreten.
Dazu ein Beispiel: Auf Wunsch des
Unternehmens beendet ein Mitarbeiter
die Elternzeit vorzeitig. Weil ein Unter-
bringungsplatz für das Kind schwer zu
finden ist, beauftragt der Arbeitgeber
einen externen Dienstleister. Dieser un-
terstützt die Familie bei der Suche nach
einer Kinderbetreuung und vermittelt
einen entsprechenden Platz. Die hierfür
angefallenen Beratungskosten können
vom Arbeitgeber steuer- und sozialversi-
cherungsfrei übernommen werden.
Auch ist die Übernahme der Kosten
für die kurzfristige Betreuung von Kin-
dern und pflegebedürftigen Angehöri-
gen steuerfrei denkbar, etwa, wenn ein
zwingender beruflicher Termin einen
längeren Verbleib im Büro erfordert.
Schließt nun der Kindergarten oder en-
det die vereinbarte Kinderbetreuung und
lässt sich diese auch nicht erweitern,
können Arbeitgeber nun zusätzlich aktiv
werden. Für solche kurzfristigen berufs-
bedingten Betreuungen von Kindern bis
zum 14. Lebensjahr oder pflegebedürf-
tigen Angehörigen eines Mitarbeiters,
die über den normalen Betreuungsauf-
wand hinausgehen, kann der Arbeitge-
ber bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und
Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei
erstatten. Dabei ist auch die Betreuung
im Privathaushalt begünstigt.
Aber Vorsicht: Nicht steuerfrei sind
Zuschüsse an Arbeitnehmer, die Arbeit-
geber für die Notbetreuung während der
üblichen Arbeitszeit gewähren, weil et-
wa eine Betreuungsperson krankheits-
bedingt ausgefallen ist. Dabei handelt es
sich um einen Freibetrag. Übersteigende
Beträge werden also voll pflichtig in al-
len Zweigen.
BIRGIT ENNEMOSER
ist
Geschäftsführerin Personal
Services bei Auren in Stutt-
gart.
Ausgabe 01/18 Mitarbeiterkarte und
Fahrtkostenzuschuss
Ausgabe 02/18 Jobrad und Bruttoent-
geltumwandlung für
Leasing-Autos
Ausgabe 03/18 PKW-Werbefläche und
Internetpauschale
Ausgabe 04/18 Betriebliche Gesundheits-
förderung und Erholungs-
beihilfe
Ausgabe 05/18 Betriebliche Altersversor-
gung und Unterstützungs-
leistungen für Kinder
Ausgabe 06/18 Überblick über weitere
Nettoentgeltoptionen und
internationaler Vergleich
ÜBERSICHT
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