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RECHT
_SOZIALVERSICHERUNG
personalmagazin 03/17
Z
um Jahreswechsel 2017 hat
sich im Sozialgesetzbuch IV
zur Freude geplagter Entgeltab-
rechner Erstaunliches ereignet:
Ihnen wird jetzt mit dem neuen § 104
SGB IV das verbriefte Recht gegeben,
in allen sozialversicherungsrechtlichen
Fragen Informationen von den zuständi-
gen Stellen zu erlangen und von diesen
beraten zu werden. Auf den ersten Blick
Von
Thomas Muschiol
Der neue Online-Sachbearbeiter
INSTRUMENTE.
Seit Januar existiert ein neues Internetportal der Sozialversicherung.
Neben Informationen erhofft sich der Gesetzgeber vor allem erhebliche Einsparungen.
ist das nichts Neues, da ein derartiges
Recht schon bisher zu den allgemeinen
Grundprinzipien der Sozialversicherung
gehörte. Aber jetzt hat es sich offensicht-
lich bis zum Bundestag herumgespro-
chen, dass es für die Entgeltabrechner
– die tagtäglich komplizierte sozialversi-
cherungsrechtliche Sachverhalte bewer-
tenmüssen –wichtig ist, eine speziell auf
ihre Bedürfnisse zugeschnittene Rechts-
grundlage zu formulieren.
Und damit nicht genug: Der neue Para-
Auskunftsart
Praktischer Nutzen
Allgemeine telefonische Auskünfte nach
§ 104 SGB IV
Information
Auskunft durch die neue Informations-
plattform nach § 105 SGB IV
Information
Anrufungsauskunft
nach
§ 42e EStG
Rechtssicherheit in allen Fragen der Lohnsteuer-
beurteilung
Faktische Sicherheit für wichtige sozialversiche-
rungsrechtliche Folgeentscheidungen, insbeson-
dere bei steuerfreien und pauschal besteuerten
Bezügen
Betriebsprüfungsbescheid, aus dem sich
der konkret geprüfte Sachverhalt ergibt
Vertrauensschutz, bei Änderung rückwirkende
Verbeitragung praktisch ausgeschlossen
Statusfeststellungsverfahren nach
§ 7 a SGB IV
Vertrauensschutz, bei Änderung rückwirkende
Verbeitragung praktisch ausgeschlossen
Konkrete Auskunft der Einzugsstelle
gemäß § 28 h SGB IV
Vertrauensschutz, bei Änderung rückwirkende
Verbeitragung praktisch ausgeschlossen
ÜBERSICHT AUSKUNFTSARTEN
Die Übersicht zeigt die Möglichkeiten, Auskünfte zu sozialversicherungs- oder lohnsteu-
errechtlichen Fragen zu erhalten. Nicht alle Angaben sind jedoch verbindlicher Natur.
graf nimmt auch dieVersicherungsträger
selbst in die Pflicht, aktiv mitzuwirken
und bestimmt: „In Einzelfällen sind die
Sozialversicherungsträger verpflichtet,
die Arbeitgeber bei der Aufklärung von
Sachverhalten zu unterstützen, damit
diese ihren Pflichten ordnungsgemäß
nachkommen können.“
Mehr Arbeit, aber weniger Aufwand –
dank neuem Informationsportal
Wie müssen die Einzugsstellen auf diese
Anforderung nun organisatorisch reagie-
ren? Müssen sie nicht befürchten, dass
die Telefonleitungen der Einzugsstellen
dem Ansturm an Anfragen nicht mehr
gewachsen sind, wenn sich das neue
Auskunftsrecht erstmal richtig herum-
gesprochen hat? Eine berechtigte Frage,
auf die der Gesetzgeber eine erstaunliche
Antwort parat hat: Er stellt in der Geset-
zesbegründung nämlich die Behauptung
auf, dass nicht mit einer höheren, son-
dern einer deutlich niedrigeren Belas-
tung der Einzugsstellen zu rechnen ist.
Begründet wird dies damit, dass zeit-
gleich eine weitere gesetzliche Neuerung
umgesetzt wird, nämlich die Erstellung
einer Informationsplattform im Internet,
die in § 105 SGB IV so definiert ist: „Zur
Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozi-
alversicherungsträger nach §104Satz
3 wird beim Spitzenverband Bund der
Krankenkassen ein allgemein zugäng-
liches elektronisch gestütztes Informa-
tionsportal errichtet.“
Mit dieser Verlagerung von Informa-
tionen und Beratungen in das Internet
soll es nach der Vorstellung des Gesetz-
gebers gelingen, die Krankenkassen