Personalmagazin 7/2017 - page 71

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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
bleibt (zum Beispiel nach § 32 BDSG),
kommen hingegen Bußgelder oder Un-
terlassungsansprüche nach der DSGVO
oder dem BDSG nicht in Betracht.
Beweisverwertungsverbot als Folge?
In diesem Zusammenhang stellt sich
zudem immer wieder die Frage, ob eine
mitbestimmungswidrig erfolgte Datener-
hebung zu einemBeweisverwertungsver-
bot, zum Beispiel im Rahmen eines Kün-
digungsschutzprozesses, führen kann.
Allerdings wird man ein solches Verbot
bei mitbestimmungswidriger Datener-
hebung jedenfalls dann nicht annehmen
können, solange die Datenerhebung,
zum Beispiel im Fall einer verdeckten Vi-
deoüberwachung, vom BDSG gedeckt ist.
Eine unverhältnismäßige Verletzung des
dung von technischen Einrichtungen, die
dazu bestimmt sind, das Verhalten oder
die Leistung der Arbeitnehmer zu über-
wachen). Das Mitbestimmungsrecht ist
gegeben, wenn etwa eine Software oder
eine andere technische Einrichtung im
Sinne dieser Vorschrift objektiv zur
Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ge-
eignet ist. Ob der Arbeitgeber wirklich
die Absicht hat, damit die Leistung oder
das Verhalten zu kontrollieren, ist uner-
heblich.
Selbst eine Facebook-Pinnwand, auf
der Nutzer öffentlich einsehbare und
identifizierte kritische Kommentare
über Mitarbeiter abgeben können, kann
eine solche technische Verhaltens-
und Leistungskontrolle ermöglichen.
Könnten auf der Facebook-Seite Nutzer
auch Kommentare über Mitarbeiter des
Unternehmens abgeben, müsste der
Betriebsrat dieser Posting-Funktion zu-
stimmen, entschied jüngst das BAG. Die
theoretische Möglichkeit zur Leistungs-
und Verhaltenskontrolle durch den Ar-
beitgeber war insoweit ausreichend.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich
demnach, dass neben den klassischen
Fällen der (verdeckten) Videoüberwa-
chung auch Personalabrechnungs- und
Personalinformationssysteme oder au-
tomatische Zeiterfassungssysteme das
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.
1 Nr. 6 BetrVG auslösen. Die Missach-
tung des Mitbestimmungsrechts kann
betriebsverfassungsrechtlich zu Unter-
lassungsansprüchen führen. Sofern da-
bei aber das Datenschutzrecht gewahrt
© BIRGIT KORBER / FOTOLIA.COM
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