Personalmagazin 7/2017 - page 70

70
RECHT
_ARBEITNEHMERDATENSCHUTZ
personalmagazin 07/17
D
er Umgang mit personen-
bezogenen Daten stellt die
Unternehmen vor zahlreiche
Herausforderungen, die es zu
meistern gilt. Ab Mai 2018 sind diese zu-
dem im Licht der EU-Datenschutzgrund-
verordnung (DSGVO) beziehungsweise
dem deutschen Anpassungsgesetz zur
DSGVO (§ 26 BDSG-neu) zu betrachten.
Beide gelten ab Mai 2018 unmittelbar.
Die Verarbeitung personenbezogener
Daten ist grundsätzlich untersagt, es sei
denn, eine gesetzliche Vorschrift, eine
Betriebsvereinbarung oder die Einwil-
ligung des Betroffenen selbst erlauben
sie. An diesem Grundsatz ändert sich
auch ab Mai 2018 nichts.
Eine Rechtfertigung für die Datenver-
arbeitung kann sich im Arbeitsverhältnis
also auch künftig grundsätzlich aus ei-
ner Rechtsvorschrift (zum Beispiel dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder
der DSGVO) direkt, einer Betriebsverein-
barung oder auf Basis einer (freiwilligen)
Einwilligung des Betroffenen ergeben.
Fehlt eine solche Erlaubnis, riskieren Ar-
beitgeber Bußgelder, Unterlassungskla-
gen oder Klagen auf Schadensersatz der
betroffenen Arbeitnehmer. Dies könnte
ab dem 25. Mai 2018 teuer werden, da der
Bußgeldrahmen für Datenschutzverstöße
nach der DSGVO spürbar erhöht wird und
dann europaweit gilt.
Die verschiedenen Rechtsgrundlagen
Ist es erforderlich, personenbezogene
Daten entweder für die Begründung,
Durchführung oder Beendigung des
Von
Anja Branz
und
Daniel Hund
Weder Relikt noch Allheilmittel
GESETZ.
Die EU-Datenschutzgrundverordnung bringt viel Neues. Die Einwilligung im
Arbeitsverhältnis bleibt jedoch erhalten – wenn auch mit offenen Fragen behaftet.
Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel
zur Beurteilung der Eignung im Be-
werbungsverfahren, zum Zwecke der
Lohnabrechnung oder des optimalen
Mitarbeitereinsatzes) oder zur Wahrung
sonstiger berechtigter Interessen zu ver-
arbeiten, ist keine gesonderte Rechtfer-
tigung mehr nötig. Die Rechtsprechung
wägt dann die betroffenen Rechtsgüter
(betriebliches Interesse des Arbeitgebers
gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers) gegeneinander ab.
So darf es ein kundenfreundliches Un-
ternehmen zum Beispiel durchaus für
erforderlich halten, seine Ansprechpart-
ner namentlich und mit Kontaktdaten
(E-Mail-Adresse) zu benennen und sie
im Internet oder Firmenprospekt zu ver-
öffentlichen. Bei Mitarbeitern ohne jeg-
lichen Kundenkontakt oder bei reinen
Werbemaßnahmen, etwa um die große
Anzahl der Mitarbeiter zu demonstrie-
ren, lässt sich die Erforderlichkeit hin-
gegen kaum begründen. Hier wäre somit
eine andere Rechtfertigung erforderlich.
Die Veröffentlichung von Fotos ist nur
mit Einwilligung der Beschäftigten zu-
lässig.
Spezialregel: Verdacht einer Straftat
Speziell geregelt ist die Erhebung von
personenbezogenen Daten des Beschäf-
tigten, wenn er im Verdacht steht, im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine
Straftat begangen zu haben. Zur Aufde-
ckung von Straftaten dürfen personen-
bezogene Daten eines Beschäftigten nur
dann erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, wenn zu dokumentierende tat-
sächliche Anhaltspunkte den Verdacht
einer Straftat begründen, keine milde-
ren Mittel bestehen und die Interessen
des Betroffenen berücksichtigt werden.
Welche Rolle der Betriebsrat spielt
Auch wenn die Verarbeitung personen-
bezogener Daten an sich gerechtfertigt
ist, muss der Arbeitgeber betriebsver-
fassungsrechtlich immer prüfen, ob
der Betriebsrat nicht bei der Erhebung
oder Verarbeitung der Daten mitzube-
stimmen hat. An der Schnittstelle zum
Datenschutz kann Betriebsvereinba-
rungen eine Doppelrolle zur Erfüllung
der Mitbestimmungstatbestände des
Betriebsrats nach § 87 Betriebsverfas-
sungsgesetz (BetrVG) einerseits und ge-
gebenenfalls als datenschutzrechtliche
Ermächtigungsgrundlage für die Verar-
beitung personenbezogener Daten ande-
rerseits zukommen. Letzteres ist nicht
erforderlich, wenn die Verwendung per-
sonenbezogener Daten bereits von einer
Rechtsvorschrift gedeckt ist.
Betriebsverfassungsrechtlich besteht
jedoch gegebenenfalls im datenschutz-
rechtlichen Kontext ein zwingendes Mit-
bestimmungsrecht, zum Beispiel nach §
87 Nr. 6 BetrVG (Einführung und Anwen-
Muster
Richtlinie zur betrieblichen Daten-
schutzorganisation (HI3706005)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
1...,60,61,62,63,64,65,66,67,68,69 71,72,73,74,75,76,77,78,79,80,...84
Powered by FlippingBook