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Recht
_Kolumne
Liebe Personalexperten,
was haben Straßen-
verkehrs- und Personalplaner gemein-
sam? Beide müssen sich alljährlich mit
dem „Urlaubsstau“ beschäftigen und
beide versuchen, diesen immer wieder
neu zu vermeiden. Oftmals ein untaug-
licher Versuch, denn jeder weiß: Es gibt
in beiden Bereichen unkalkulierbare
Ereignisse, die auch eine noch so kluge
Vorsorge zunichte machen. Ist dies bei
der Verkehrslenkung der unvorhergese-
hene Unfall auf der Autobahn, so kommt
es in der betrieblichen Urlaubsplanung
zum Beispiel regelmäßig deswegen zu
Rückstaus, weil unvorhersehbare Ver-
tretungsfälle bewältigt werden müssen.
Nicht wenige Unternehmen verdrän-
gen dieses Problem regelmäßig damit,
dass sie die betroffenen Mitarbeiter auf
das Folgejahr verweisen und ihnen zur
Beruhigung noch mit auf den Weg geben,
dass der alte Urlaub noch bis mindestens
in den Sommer des nächsten Jahres ge-
nommen werden könne. Dass dies keine
echte Lösung ist, liegt auf der Hand, denn
so ist die Stausituation für die Folgejahre
schon vorprogrammiert und irgendwann
nicht mehr wirklich beherrschbar.
Mitunter sind diese Probleme aber
auch hausgemacht, denn es gibt immer
wieder Mitarbeiter, die von vornherein
in ihrer Urlaubsplanung das Folgejahr
im Kopf haben und beispielsweise schon
fest einkalkulieren, ihren „alten Urlaub“
noch für die Skiferien im Februar auf-
zuheben. Dem kann und sollte mit dem
Bundesurlaubsgesetz im Rücken vor-
gebeugt werden: Die Übertragung des
Jahresurlaubs in das Folgejahr setzt
entweder voraus, dass der Urlaub aus
unverschuldeten persönlichen Gründen
(zum Beispiel Krankheit) nicht genom-
men werden konnte oder aus betrieb-
lichen Gründen nicht gegeben wurde.
Letzteres setzt aber voraus, dass sich
die betroffenen Arbeitnehmer ausrei-
KOLUMNE.
Wenn vom Urlaubsstau die Rede ist, hat das im
Personalbüro seine besondere Bedeutung.
Urlaubsstau nicht nur
auf der Autobahn
chend um die rechtzeitige Planung des
Urlaubs im dafür vorgesehenen Urlaubs-
jahr gekümmert haben. Zwar gibt es den
Grundsatz, dass auf die Urlaubswünsche
der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen
ist, bei einer bewussten Vorausplanung
des Alturlaubs für das Folgejahr kann
sich darauf jedoch niemand berufen.
Übrigens: Wenn es wirklich einmal
eng wird, ein endgültiger Urlaubsverfall
droht und ein Mitarbeiter, der eigentlich
dringend für ein Projekt benötigt wird,
die „Auszahlung“ des einen oder ande-
ren Urlaubstags ins Spiel bringt, kön-
nen Sie diesem Wunsch durchaus auch
einmal nachkommen. Hier müssen Sie
jedoch streng darauf achten, dass dies
nur bezüglich der Urlaubstage möglich
ist, die über den gesetzlichen oder tarif-
lichen Mindesturlaub hinaus gewährt
werden. Zahlen Sie ihm dagegen auch
Teile seines gesetzlichen oder tariflichen
Mindesturlaubs aus, so kann er Ihnen
eine lange Nase machen und trotz Un-
terschrift unter diese Vereinbarung den
Urlaub später noch einmal einfordern. Im
Regelfall muss er auch nicht die ausge-
zahlte Urlaubsabgeltung zurückzahlen.
Alles Gute und bis zum nächsten Mal.
Thomas Muschiol
ist
Leiter des Ressorts Recht im
Personalmagazin.
Meist müssen
sie es nicht
dulden,
wenn arbeitnehmer
den aktuellen
urlaub für
das Folgejahr
einplanen.
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