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IX zusätzlich die Regelung des § 82 SGB
IX beachten. Deren Verletzung begrün-
det ebenfalls die Vermutung, dass ein
schwerbehinderter oder gleichgestellter
Stellenbewerber wegen seiner Behinde-
rung abgelehnt wurde.
Vor allem aber sieht § 82 Satz 2 SGB IX
vor, dass schwerbehinderte beziehungs-
weise gleichgestellte Bewerber zwingend
zu einem Vorstellungsgespräch eingela-
den werden müssen. Etwas anderes gilt
ausnahmsweise dann, wenn der Bewer-
ber offensichtlich ungeeignet ist. Der Be-
werber muss dazu zweifelsfrei und auf
den ersten Blick für die ausgeschriebene
Stelle fachlich nicht geeignet sein. Dies
beurteilt sich nach dem in der Stellen-
ausschreibung bekannt gegebenen und
dort ausdrücklich aufgeführten Aufga-
ben- und Anforderungsprofil, an das der
Arbeitgeber für die Dauer des Auswahl-
verfahrens insoweit gebunden bleibt.
Die besonderen Pflichten des Arbeitge-
bers aus §§ 81 und 82 SGB IX sollen ledig-
lich schwerbehinderte und gleichgestellte
Menschen schützen. Arbeitnehmer, die
zwar eine Behinderung im Sinne von § 2
Abs. 1 SGB IX aufweisen, aber nicht die
Voraussetzungen einer Schwerbehinde-
rung (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder Gleichstel-
lung (§ 2 Abs. 3 SGB IX) erfüllen, werden
zwar auch vom Benachteiligungsverbot
des § 7 Allgemeines Gleichbehandlungs-
gesetz (AGG) erfasst. Sie können daher
für den Fall einer Ablehnung wegen ih-
rer „einfachen“ Behinderung ebenfalls
Entschädigungs- und Schadensersatzan-
sprüche aus § 15 AGG geltend machen
(siehe Kasten auf der nächsten Seite). Al-
lerdings fallen sie nicht unter den Schutz
Checkliste
Welche Fragen im Vorstellungs-
gespräch zulässig und welche unzulässig
sind (HI547953).
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
HPO
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