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personalmagazin 10 / 12
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Recht
_Recruiting
Schwerbehinderten oder Gleichgestell-
ten eine Teilnahme an den Vorstellungs-
gesprächen aller Bewerber verlangen
(§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Ein Teilnah-
me- und Unterrichtungsrecht der Schwer­
behindertenvertretung besteht nach § 81
Abs. 1 Satz 10 SGB IX ausnahmsweise
dann nicht, wenn der schwerbehinderte
oder gleichgestellte Bewerber (bei mehre-
ren schwerbehinderten oder gleichgestell-
ten Bewerbern: alle) die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ausdrück-
lich abgelehnt hat (haben).
Schritt 4: Erörterung der beabsichtig­
ten Auswahlentscheidung
Besondere Pflichten ergeben sich für den
Arbeitgeber, wenn im Betrieb die Pflicht-
quote (§ 71 SGB IX) zur Beschäftigung
einer Mindestzahl von schwerbehinder-
ten Menschen zum Zeitpunkt des Bewer-
bungsverfahrens nicht erfüllt ist. Ist in
diesem Fall die Schwerbehindertenvertre-
tung beziehungsweise der Betriebs- oder
Personalrat mit der beabsichtigten Aus-
wahlentscheidung nicht einverstanden,
dann bestehen besondere Erörterungs-
und Anhörungspflichten nach § 81 ­Abs. 1­
Satz 7 und 8 SGB IX.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber
mit der Schwerbehindertenvertretung
und dem Betriebs- oder Personalrat die
beabsichtigte Entscheidung unter Dar-
legung der Gründe erörtern und dabei
den/die betroffenen schwerbehinderten
oder gleichgestellten Bewerber anhören,
ihm also Gelegenheit zur Stellungnahme
geben muss, sobald das Auswahlverfah-
ren abgeschlossen ist und der aus Ar-
beitgebersicht geeignete Kandidat für
den zu besetzenden Arbeitsplatz und da-
mit die beabsichtigte Auswahlentschei-
dung feststeht.
Wichtig: Das Erörterungsgespräch
sollte (mittels Gesprächsprotokoll, in dem
Zeitpunkt, Dauer, beteiligte Personen
und Gesprächsinhalt enthalten sind)
unbedingt dokumentiert werden. Die
Schwerbehindertenvertretung und der
Betriebs- oder Personalrat haben im Rah-
men der Erörterung ein Beratungs- und
Vorschlagsrecht. Gründe und Gegengrün-
de sollen behandelt, abgewogen und be-
sprochen werden. Allerdings kann auch
in den vorgeschriebenen „Erörterungsfäl-
len“ keine Einstellung des abgelehnten
schwerbehinderten oder gleichgestellten
Bewerbers erzwungen werden. Der Ar-
beitgeber ist auch hier in seiner Auswahl-
entscheidung letztlich frei.
Schritt 5: Mitteilung und Begründung
einer Ablehnungsentscheidung
Schließlich ist der Arbeitgeber verpflich-
tet, den betroffenen schwerbehinder-
ten oder gleichgestellten Bewerber, die
Schwerbehindertenvertretung und den
Betriebs- oder Personalrat unverzüglich
über seine getroffene Entscheidung zu
unterrichten (§ 81 Abs. 1 Satz 9 SGB
IX). Diese Unterrichtungspflicht besteht
ebenfalls unabhängig davon, ob der Ar-
beitgeber die gesetzliche Beschäftigungs-
quote (§ 71 SGB IX) erfüllt oder nicht.
Aus Beweisgründen empfiehlt sich
auch hier dringend eine schriftliche Un-
terrichtung. Erforderlich ist dabei eine
Darlegung der Ablehnungsgründe, also
der Tatsachen, die den Arbeitgeber zu
seiner Auswahl bestimmt haben (zum
Beispiel das Fehlen einer erforderlichen
und in der Stellenausschreibung gefor-
derten Mindestanforderung).
Achtung: Besondere Pflichten öffent-
licher Arbeitgeber
Öffentliche Arbeitgeber – darunter fal­
len Anstalten, Stiftungen beziehungs-
weise Körperschaften des öffentlichen
Rechts, aber nicht privatrechtlich orga-
nisierte Arbeitgeber (zum Beispiel in der
Rechtsform einer GmbH) – müssen ne-
ben der Grundnorm des § 81 Abs. 1 SGB
Info
Abs. 1 : „Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwer-
behinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder
arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie
nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für
Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbe-
hinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen
von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertre-
tung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.
Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter und Richterinnen wird der Präsidialrat
unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist.
Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung
nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeit-
geber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder
eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers
nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei
wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom
Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich
zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehinder-
tenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.“
Abs. 2: „Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behin-
derung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes.“
Im SGB IX sind eigentlich die Rechte von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen
Leben geregelt. Einige Vorschriften richten sich jedoch direkt an die Arbeitgeber. Be-
sonders ist dabei der nachfolgend in Auszügen abgedruckte § 81 SGB IX zu beachten.
Arbeitsrecht im Sozialgesetzbuch
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