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ßerbetrieblichen Stellenausschreibung
informieren.
Der Arbeitgeber ist aber nicht nur zur
Einbindung der Arbeitsagentur und Prü-
fung der von dieser Seite eingegangenen
Vermittlungsvorschläge sowie der einge-
gangenen Bewerbungen Schwerbehin-
derter oder Gleichgestellter verpflichtet.
Er muss auch prüfen, ob der zu beset-
zende Arbeitsplatz mit einem bereits
bei ihm beschäftigten schwerbehinder-
ten oder gleichgestellten Arbeitnehmer,
also intern, besetzt werden kann. Soweit
der Arbeitgeber von vornherein ledig-
lich eine interne Stellenbesetzung plant,
beschränkt sich die von ihm vorzuneh-
mende Prüfung auf interne, bereits bei
ihm beschäftigte schwerbehinderte oder
gleichgestellte Arbeitnehmer. In dieser
Fallgestaltung muss daher die Arbeits
agentur nicht eingeschaltet werden.
Schritt 2: Die Unterrichtung der be-
trieblichen Arbeitnehmervertretungen
Der Arbeitgeber muss eine bestehen-
de Schwerbehindertenvertretung sowie
einen bestehenden Betriebs- oder Per-
sonalrat einbeziehen und über das Er-
gebnis der Prüfung informieren (vgl. § 81
Abs. 1 Satz 6 SGB IX). Er hat diese – und
zwar getrennt voneinander – auch über
eingegangene Vermittlungsvorschläge
der Arbeitsagentur und Bewerbungen
Schwerbehinderter oder Gleichgestell-
ter zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 Satz 4
SGB IX).
Die Unterrichtung muss „unmittel
bar nach Eingang“ des Vermittlungs-
vorschlags beziehungsweise der
Bewerbung erfolgen. Eine rechtzeitige
Unterrichtung liegt nicht vor, wenn
der Arbeitgeber zunächst alle einge-
gangenen Vermittlungsvorschläge be-
ziehungsweise Bewerbungen sichtet,
Serie
· Ausgabe 08/2012: Die Ausschreibung und das AGG
· Ausgabe 09/2012: Aspekte der Mitbestimmung des Betriebsrats
·
Ausgabe 10/2012: Sonderregeln zur Schwerbehinderung
· Ausgabe 11/2012: Vorvertragliche Vereinbarungen und Probezeitverträge
Bei Einstellungen müssen Sie immer auch die Sonderregeln zur Schwerbehinderung
beachten. Hiermit beschäftigt sich dieser Teil unserer Serie „Rechtsfragen im Recruiting“.
eine Vorauswahl trifft und erst dann die
Schwerbehinderten- oder Arbeitnehmer-
vertretung einschaltet.
Geht beim Arbeitgeber ein Vermitt-
lungsvorschlag oder die Bewerbung eines
Schwerbehinderten/Gleichgestellten ein,
hat die Schwerbehindertenvertretung das
Recht, in alle entscheidungsrelevanten
Bewerbungsunterlagen, auch in die der
nicht behinderten Bewerber, Einsicht zu
nehmen (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Schritt 3: Schwerbehindertenvertre-
tung und das Vorstellungsgespräch
Die Schwerbehindertenvertretung kann
bei Vorliegen der Bewerbung eines
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