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Recht
_Recruiting
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Serie.
Wenn das Thema „Schwerbehinderung“ nicht richtig beachtet wird, kann dies
zu Verzögerungen führen und mitunter sogar eine Schadensersatzpflicht begründen.
­bestehende Pflichtquote zur Beschäfti-
gung einer Mindestzahl von Schwerbe-
hinderten erfüllt oder nicht. Allerdings
begründet § 81 Abs. 1 SGB IX für den
Arbeitgeber keine Pflicht, schwerbe-
hinderte Menschen vorrangig zu be-
rücksichtigen oder im Rahmen einer
Beförderung vorzuziehen. Gleichwohl
kann ein Pflichtenverstoß Ansprüche
abgelehnter Bewerber begründen und
mit sonstigen Nachteilen für den Arbeit-
geber verbunden sein. Wird eine Stelle
ausgeschrieben und geht die Bewerbung
eines Schwerbehinderten oder Gleichge-
stellten ein, sollte der Arbeitgeber daher
regelmäßig nach folgenden drei Schrit-
ten vorgehen.
Schritt 1: Die Erfüllung der vorge-
schriebenen Prüf- und Meldepflichten
Der Arbeitgeber hat zunächst zu prüfen,
ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbe-
hinderten oder diesen gleichgestellten
Menschen, insbesondere mit bei der
Agentur für Arbeit arbeitslos oder ar-
beitsuchend gemeldeten, besetzt wer­den
kann (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Diese
Pflicht entfällt, wenn ein frei werdender
Arbeitsplatz nicht wieder besetzt, die
Stelle also gestrichen wird.
Die für den Arbeitgeber örtlich zu-
ständige Arbeitsagentur ist frühzeitig
über den zu besetzenden Arbeitsplatz
zu informieren. Der Arbeitsagentur soll
ermöglicht werden, geeignete arbeitslos
oder arbeitsuchend gemeldete schwer-
behinderte (oder diesen gleichgestellte)
Menschen vorzuschlagen (§ 81 Abs. 1
Satz 2 SGB IX). Die Arbeitsagentur oder
der von ihr eingeschaltete Integrations-
fachdienst soll durch diese Information
in die Lage versetzt werden, einen ent-
sprechenden Vermittlungsvorschlag zu
erstellen und dem Arbeitgeber zu über-
mitteln, bevor die Einstellungsentschei-
dung gefällt wurde. Der Arbeitgeber
muss daher die Arbeitsagentur recht-
zeitig, also nicht nach oder kurz vor Ab-
lauf der Bewerbungsfrist, sondern am
besten zeitgleich mit der inner- oder au-
Von
Stefan Müller
I
m Rahmen eines jeden Bewer-
bungsverfahrens legt § 81 Abs. 1
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) dem
Arbeitgeber besondere Prüf-, Mel-
de- und Informationspflichten auf. Diese
Pflichten bestehen für jeden Arbeitge-
ber, und zwar grundsätzlich unabhän­
gig davon, ob er eine nach § 71 SGB IX
Schwerbehindertenstatus: Bei
Bewerbungen muss dieser nicht
offengelegt werden.
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