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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Befristungsregelung (§ 307 Abs. 1 Satz
2 BGB) die oben genannten Anforderun-
gen des § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG auch hier.
Bei der konkreten Gestaltung der Be-
fristung kann sich dabei an § 31 TVöD
angelehnt werden (vergleich hierzu den
Praxistipp auf der nebenstehenden Seite).
Für die Dauer der Befristung kommt es
darauf an, wie lange nach § 14 Abs. 1 Nr.
5 TzBfG eine Befristung laufen darf. Zum
Teil werden auch hier in Anlehnung an
die „klassische“ Probezeit sechs Monate
für zulässig gehalten. Einen Anhalts-
punkt bietet hier § 31 TVöD, wonach
eine Höchstprobezeit von zwei Jahren
zulässig ist. Es ist sachgerecht, die Dau-
er vom Einzelfall abhängig zu machen
und zu prüfen, wie lange im konkreten
Fall eine Probezeit für die Bewertung der
Eignung für die höherwertige Tätigkeit
dauern muss.
Beförderungszusage
Liegt eine bindende Beförderungszusage
vor, ist eine Probezeit nur möglich, wenn
diese explizit vereinbart wurde. Idealer-
weise werden keine uneingeschränkten
Zusagen erteilt. Werden Beförderungen
an bestimmte Beurteilungen von Mit-
arbeitern geknüpft, so ist zu beachten,
dass diese Beurteilungen in der Regel
durch die Gerichte nur eingeschränkt
überprüft werden können.
Rückkehrabreden richtig formulieren
Von zentraler Wichtigkeit für die Durch-
setzung einer „Probezeit“ in einem lau-
fenden Arbeitsverhältnis ist, dass die
Mitarbeiter ohne Rechtsverluste auf
ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zu-
rückkehren können, wenn die Probezeit
nicht erfolgreich absolviert wird. Soweit
das bisherige Arbeitsverhältnis ruhend
gestellt wurde, sollte dieses im Rahmen
der Abrede wieder aufleben. Bei der Aus-
gestaltung des Rückkehrrechts sollten
mit Blick auf AGB-rechtliche Vorgaben
alle wichtigen Aspekte klar und trans-
parent geregelt werden. Es bedarf dabei
nicht zuletzt auch Regelungen für den
Fall, dass der alte Arbeitsplatz zwischen-
zeitlich neu besetzt wurde oder gar ganz
weggefallen ist und gegebenenfalls kei-
ne entsprechenden Versetzungsklauseln
im Vorfeld existieren. Außerdem muss
die Anrechnung der während der Beför-
derung auf Probe erbrachten Zeiten auf
das (gegebenenfalls ruhende) Arbeits-
verhältnis geregelt werden.
Für Arbeitgeber ist es außerdem uner-
lässlich, die Rückkehrrechte vertraglich
so auszugestalten, dass diese und etwa-
ig ruhende Verträge beim erfolgreichen
Bestehen der Probezeit enden, da diese
sonst in späteren Personalrestrukturie-
rungen ungewollt Schwierigkeiten er-
zeugen könnten.
Der Aufstieg zum Geschäftsführer
Bei einer Probezeit als „Geschäftsfüh-
rer“ ist besondere Vorsicht angebracht.
Während früher das Arbeitsverhältnis
mit den erdienten Dienstzeiten auto-
matisch ruhend gestellt wurde und bei
Abberufung vom Amt (was nach dem
GmbH Gesetz jederzeit (!) möglich ist)
wieder auflebte, gilt nunmehr nach der
Rechtsprechung des BAG (Urteil vom
19.7.2007, 6 AZR 774/06), dass es (im
Zweifel) mit dem Abschluss des neuen
Oliver Zöll
ist Fachanwalt
für Arbeitsrecht bei
Bird & Bird LLP in Frankfurt
am Main.
Geschäftsführervertrags einvernehm-
lich beendet wird, wenn nicht explizit
das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu-
vor vereinbart wurde.
Unterschiedliche Rechtslagen beachten
Bei Aufstiegsvereinbarungen sollte stets
ein Vergleich zwischen altem und neu-
em Arbeitsverhältnis vorgenommen
werden, um böse Überraschungen zu
vermeiden. Die Übernahme einer Füh-
rungsposition kann mit Einschrän-
kungen für den Kündigungsschutz
einhergehen. Für Geschäftsführer gel-
ten grundsätzlich (auch wenn sich die
Rechtsprechung insoweit zunehmend
ändert) Arbeitnehmerschutzrechte nur
eingeschränkt oder gar nicht. In beiden
Fällen werden sich gut beratene Ar-
beitnehmer daher regelmäßig die oben
genannten Risiken bezahlen (höheres
Gehalt) oder absichern (längere Kündi-
gungsfristen) lassen.
Wenn Mitarbeitern aus dem eigenen Haus ein Aufstieg angeboten wird, sollte bei der
Vertragsgestaltung auf folgende Aspekte geachtet werden:
Aufstieg und Rückkehr richtig regeln
Praxisbeispiel
Checkli te
Gegebenenfalls bindende Beförderungszusagen prüfen.
Rückkehrrechte zum bisherigen Vertragsverhältnis regeln (insbesondere
zeitliche Begrenzung).
Umstände der Probezeit orientiert an den gesetzlichen Vorgaben klar und
transparent regeln (das heißt, AGB-Kontrolle und/oder TzBfG beachten).
Siehe auch Praxistipp auf nebenstehender Seite.
Besonderheiten beachten: Bestellung zum Geschäftsführer (bei der gleichen
Vertragspartei), Auslandsbezug.
Gegebenenfalls geänderte Rechtslage bezüglich der Mitarbeiter für die Pro-
bezeit und die Zeit nach erfolgreich bestandener Probezeit berücksichtigen.