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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
spüren. Um die Situation zu verdeutli-
chen: Erst wenn man vom steuerlichen
Gewinn den eigenen Trainerlohn ab-
zieht, bleibt der echte Unternehmens-
gewinn. Und dieser Gewinn wird für
Firmenkundentrainer, die keine hö-
heren Preise durchsetzen können, wohl
um ein Drittel einbrechen. Das tut weh.
Hinzu kommt, dass die Neuregelung
einen erhöhten Erklärungsbedarf ge-
genüber den mittelständischen Kunden
mit sich bringt. Denn gerade diese Fir-
men kaufen nicht ständig Trainingsleis-
tungen ein und sind deshalb mit den
aktuellen Gesetzesänderungen nicht
vertraut. Und: Sie sind Preiserhöhungen
gegenüber äußerst sensibel.“
Weiterbildungskosten genau planen
Personalentwickler Friedemann John
sieht erhebliche Mehrkosten auf sein
Unternehmen zukommen: „Die Flugha-
fen Stuttgart GmbH organisiert für die
rund 1.000 Mitarbeiter in der Konzern-
mutter jeweils rund 3,5 Tage an Bildung
pro Kopf im Jahr. Rund 60 Prozent die-
ser Teilnehmertage kaufen wir von ex-
ternen Bildungsdienstleistern vor allem
aus dem Technik- und IT-lastigen The-
menbereich und investieren dafür rund
500.000 Euro. Es ist absehbar, dass die-
ser Bedarf in den nächsten Jahren auf
einem ähnlichen Niveau bleiben wird.
Bei rund 80 Prozent an gewerblichen
Anbietern, würde dies für uns im Fall
der Umsatzsteuerbefreiung und einer
vollen Weitergabe der dadurch ent-
stehenden Mehrkosten an die Semi-
narteilnehmer einen Kostenmehrauf-
wand von jährlich 70.000 bis 80.000
Euro bedeuten. Wir sprechen somit von
einer absoluten Erhöhung des Aufwands
für unsere Personalentwicklung von
rund 16 Prozent.
Ein Anbieterwechsel kommt für uns
nur selten in Betracht. Denn natürlich
lässt sich nicht jeder Trainer oder ge-
werbliche Bildungsanbieter ohne Wei-
teres austauschen. Hier sind zum Teil
langjährige Verbindungen und damit
besondere Expertisen über betriebliche
Besonderheiten im technischen Bereich
vorhanden. Auch im Bereich von Ver-
haltenstrainings wie in der Führungs-
kräfteentwicklung ist es nur schwer
vorstellbar, im Verlauf einer längerfris-
tig angelegten Maßnahme einen ande-
ren Trainer und damit möglicherweise
gar eine andere Überzeugung an die Mit-
arbeiter weiterzugeben.
Es erscheint mir jedoch unrealistisch,
dass die Firmen und die Seminarteil-
nehmer bereit sind, unverhandelt die
Weitergabe aller Mehrkosten seitens der
Bildungsanbieter zu akzeptieren. Auch
eine Reduzierung von Personalentwick-
lungsmaßnahmen um genau den Anteil
der möglichen Kostensteigerung halte
ich nicht für realistisch. Ich schließe
aber nicht aus, dass wir die Notwendig-
keit und die Durchführungsmodalitäten
noch genauer überprüfen würden, was
natürlich auch zur Streichung oder Än-
derung von Maßnahmen zum Beispiel in
der Seminardauer führen könnte.“
BMF-antwort
Einige Anbieter fordern, die Richtlinie der EU anders auszulegen und eine Umsatz-
steuerbefreiung nicht zwingend festzulegen. Das Bundesfinanzministerium sieht da-
für keinen Spielraum, wie eine Sprecherin auf Anfrage des Personalmagazins mitteilt.
„Die Neufassung des § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist aufgrund neuerer Recht-
sprechung des Bundesfinanzhofs erforderlich. Demnach setzen die derzeit bestehenden
Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen die unionsrechtlichen
Grundlagen hierzu nicht zutreffend um. Vor dem Hintergrund der vermehrten Über-
tragung von allgemein bildenden und berufsbildenden Aufgaben auf privatrechtliche
Unternehmer soll die Umsatzsteuerbefreiung neu gefasst werden, wobei die Termino-
logie der unionsrechtlichen Grundlage in das nationale Umsatzsteuerrecht weitgehend
übernommen wird.
Die vorgesehene Neufassung soll im Ergebnis zu einer umfassenden unionsrechts-
konformen Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen führen. Im Gegensatz zum
geltenden Recht entfällt die Beschränkung der Befreiung auf Unterricht, der zu einer
Abschlussprüfung zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation führt beziehungsweise
eine Ausbildung im Hinblick auf eine Berufstätigkeit vermittelt. Ebenso soll die bisher
als Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung dienende Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde entfallen. Anders als nach derzeitiger Verwaltungsauffassung hängt die
Umsatzsteuerbefreiung – unionsrechtlich geboten – künftig nicht mehr von der Dauer
der Bildungsmaßnahme ab. Dadurch wird gerade die derzeit umsatzsteuerpflichtige
Veranstaltung einzelner Vorträge oder Vortragsreihen künftig umsatzsteuerfrei.
Ein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen hierzu ist dann folgerichtig nicht mehr
möglich. Dadurch entfällt für die betroffenen Anbieter von Bildungsleistungen der Vor-
steuerabzug. Unionsrechtlich zulässige Möglichkeiten zugunsten von Seminaranbietern
würden im Gegenzug zu einer neuen Umsatzsteuerbelastung bisher umsatzsteuerfreier
Leistungen führen. Dies wäre problematisch – es beträfe etwa Anbieter von Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III, aber auch Fernlehrinstitute und
private Ausbildungsinstitute, wie Heilpraktikerschulen. Eine Umsatzsteuerpflicht für alle
Bildungsanbieter kann nicht die Lösung der beschriebenen Problematik sein.“
„Alternative führte zu neuer Belastung“
„Die Kosten der Personalentwicklung
könnten sich um 16 Prozent erhöhen.“
Friedemann John, Leiter Personalentwicklung und Ausbildung,
Flughafen Stuttgart GmbH